Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWI 9, September 2021, Seite 464

DBA Deutschland: Ende der speziellen Verständigungsvereinbarung zu Geschäftsführervergütungen bei Ferngeschäftsführung

Tax Treaty with Germany: End of the Special Mutual Agreement About Directors’ Fees Earned Abroad

Katharina Deutsch

During consultation talks between Austria and Germany in June 2021, the contracting states reached a consensus on the former special mutual agreement from 1994. This mutual agreement, which concluded that directors’ fees are – in contradiction to Art 15 OECD Model – only taxable at the seat of the employing company even if the director works abroad, is no longer applicable.

I. Art 16 OECD-MA

Die Verteilungsnorm des Art 16 OECD-MA regelt die Vergütungen von Aufsichtsräten und Verwaltungsräten:

,,Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.“

Der ursprüngliche Kommentar zum OECD-MA stellt jedoch die Geltung des Art 16 OECD-MA nur auf Aufsichtsratsmitglieder klar. Da Abkommensbestimmungen autonom zu interpretieren sind, ist es grundsätzlich möglich, dass Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstände einer AG ebenfalls unter Art 16 OECD-MA fallen, da die Bestimmung auch die „Verwaltungsräte“ enthält. Diese Rechtsauffassung ist jedoch stritti...

Daten werden geladen...