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ASGG § 75., BGBl. I Nr. 140/1997, gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002

DRITTES HAUPTSTÜCK Besondere Verfahrensbestimmungen

III. Abschnitt – Sozialrechtssachen

1. Unterabschnitt – Allgemeines

§ 75.

(1) Die Bestimmungen über das Ruhen des Verfahrens infolge Nichterscheinens der Parteien (§ 170 ZPO), über das Urteil in Versäumnisfällen (§§ 396 bis 403 ZPO) sowie über die gekürzte Urteilsausfertigung, und die Notwendigkeit der Anmeldung einer Berufung (§§ 417 a, 459 letzter Satz, 461 Abs. 2 und § 518 Abs. 1 letzter Satz ZPO) sind, ausgenommen in Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs. 1 Z 3 und 7, nicht anzuwenden.

(1a) Der Erlag eines Kostenvorschusses zur Deckung der mit der Aufnahme eines Beweises verbundenen Kosten ist nicht anzuordnen.

(2) Auch im Falle einer schriftlichen Begutachtung ist der Sachverständige von Amts wegen zur Erörterung des Gutachtens (§ 357 ZPO) zur mündlichen Streitverhandlung zu laden, es sei denn, daß es offenkundig der Erörterung nicht bedarf.

(3) Rechtsstreitigkeiten können im Umfang des Klagebegehrens durch gerichtlichen Vergleich ganz oder teilweise beigelegt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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