ASGG § 60. Teilurteil, BGBl. Nr. 104/1985, gültig ab 01.01.1987
DRITTES
HAUPTSTÜCK Besondere VerfahrensbestimmungenII. Abschnitt – Arbeitsrechtssachen
2. Unterabschnitt – Verfahren erster Instanz Verfahrensvereinfachungen
§ 60. Teilurteil
In Rechtsstreitigkeiten über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, in denen auch andere Ansprüche Streitgegenstand sind, kann ein Teilurteil (§ 391 ZPO) über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nur auf Antrag gefällt werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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