ASGG § 44. Berufung und Rekurs, BGBl. I Nr. 76/2002, gültig ab 01.01.2003

DRITTES HAUPTSTÜCK Besondere Verfahrensbestimmungen

I. Abschnitt – Allgemeines

§ 44. Berufung und Rekurs

(1) Die §§ 501 und 517 ZPO sind nicht anzuwenden.

(2) Hat das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden, der an Geld oder Geldeswert 2 000 Euro nicht übersteigt, so ist eine mündliche Verhandlung über die Berufung nur anzuberaumen, wenn das Gericht dies im einzelnen Fall für erforderlich hält.

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