ZWEITES HAUPTSTÜCK
III. Abschnitt – Stellung, Wahl (Entsendung) und Pflichten der fachkundigen Laienrichter
§ 35.
(1) Der Bundesminister für Justiz hat die Abhaltung regelmäßiger Gerichtstage in Arbeits- und Sozialrechtssachen am Sitz eines Bezirksgerichts durch Verordnung anzuordnen, wenn
1. für die Personen, die sich im Sprengel dieses oder eines benachbarten Bezirksgerichts aufhalten, das Erscheinen vor dem Landes(Kreis)gericht mit Schwierigkeiten verbunden wäre und
2. der aus dem Bezirksgerichtssprengel sowie allenfalls aus seinen benachbarten Bezirksgerichtssprengeln zu erwartende Geschäftsanfall es für zweckmäßig erscheinen läßt.
(2) Die Bezirksgerichtssprengel, auf die sich die Gerichtstage erstrecken (Gerichtstagsbereich), die Anzahl der Gerichtstage und die Wochentage, an denen diese abzuhalten sind, sind unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Bedarf festzusetzen.
(3) Vor Erlassung der Verordnung ist den in den §§ 20, 21 Abs. 1 bis 3 genannten gesetzlichen beruflichen Vertretungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Die genaue Zeit, während der die regelmäßigen Gerichtstage abzuhalten sind, ist vom Präsidenten des Oberlandesgerichts zu bestimmen; sie ist vor Ablauf jeden Jahres für das nächstfolgende Jahr durch Anschläge an den Gerichtstafeln des Landes(Kreis)gerichts und derjenigen Bezirksgerichte, deren Sprengel im Gerichtstagsbereich liegen, zu verlautbaren und außerdem in allen Gemeinden dieser Bezirksgerichtssprengel in ortsüblicher Weise kundzumachen.
(5) Im Fall eines vorübergehenden zusätzlichen Bedarfs kann der Bundesminister für Justiz für diesen Zeitraum die Abhaltung außerordentlicher Gerichtstage am Sitz eines Bezirksgerichts durch Verordnung anordnen. Die Abs. 1, 2 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(6) Die angeordneten Gerichtstage sind von denjenigen Vorsitzenden oder Senaten durchzuführen, die mit Arbeits- und Sozialrechtssachen betraut sind.
(7) Liegt der für die örtliche Zuständigkeit maßgebende Ort in einem Gerichtstagsbereich, so ist die Rechtsstreitigkeit ausschließlich im Rahmen angeordneter Gerichtstage zu verhandeln. Kommen mehr Orte für die örtliche Zuständigkeit in Betracht und liegen diese in verschiedenen Gerichtstagsbereichen oder einzelne in Bezirksgerichtssprengeln, für die keine Gerichtstage angeordnet sind, so richtet sich der Verhandlungsort nach der vom Kläger in der Klage getroffenen Wahl; hat er eine solche nicht getroffen, so ist für den Verhandlungsort jener Ort maßgebend, der von den gegebenen in der Reihenfolge der §§ 4 bis 6 oder 7 an erster Stelle steht. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind nicht anzuwenden, wenn die Parteien Gegenteiliges beantragen.
(8) Auch beim Bezirksgericht des maßgebenden Gerichtstagsorts können Schriftsätze angebracht oder Anträge zu Protokoll erklärt werden. Diese sind unverzüglich an das zuständige Landes(Kreis)gericht als Arbeits- und Sozialgericht weiterzuleiten.
(9) Befinden sich die Sitze des Gerichtshofs erster Instanz und des Berufungsgerichts nicht am selben Ort, so sind, sofern die Parteien nicht übereinstimmend Gegenteiliges beantragen, die Berufungsverhandlungen am Sitz des Gerichtshofs erster Instanz durchzuführen, wenn dadurch weder das Verfahren verzögert noch der Kostenaufwand erhöht wird.
(10) Eine Verletzung der Abs. 7 und 9 kann durch ein Rechtsmittel nicht geltend gemacht werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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