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ARG § 4. Wochenruhe, BGBl. Nr. 144/1983, gültig ab 01.07.1984

2. ABSCHNITT Wochenendruhe, Wochenruhe, Ersatzruhe und Feiertagsruhe

§ 4. Wochenruhe

Der Arbeitnehmer, der nach der für ihn geltenden Arbeitszeiteinteilung während der Zeit der Wochenendruhe beschäftigt wird, hat in jeder Kalenderwoche an Stelle der Wochenendruhe Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden (Wochenruhe). Die Wochenruhe hat einen ganzen Wochentag einzuschließen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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