4. ABSCHNITT Sonderbestimmungen für Märkte und Messen
§ 16. Märkte und marktähnliche Veranstaltungen
Finden Märkte oder marktähnliche Veranstaltungen (§§ 324 bis 332 GewO 1973) auf Grund gewerberechtlicher Bewilligung während der Wochenend- oder Feiertagsruhe statt, so ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern nur im örtlich und zeitlich bewilligten Rahmen dieser Veranstaltung und im unbedingt notwendigen Ausmaß zulässig.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
UAAAA-76513