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ARG § 16. Märkte und marktähnliche Veranstaltungen, BGBl. Nr. 144/1983, gültig von 01.07.1984 bis 07.08.2001

4. ABSCHNITT Sonderbestimmungen für Märkte und Messen

§ 16. Märkte und marktähnliche Veranstaltungen

Finden Märkte oder marktähnliche Veranstaltungen (§§ 324 bis 332 GewO 1973) auf Grund gewerberechtlicher Bewilligung während der Wochenend- oder Feiertagsruhe statt, so ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern nur im örtlich und zeitlich bewilligten Rahmen dieser Veranstaltung und im unbedingt notwendigen Ausmaß zulässig.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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