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AlkStG 2022 § 5., BGBl. Nr. 703/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2000

1. Allgemeines

Teil I Alkoholsteuer

§ 5.

(1) Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet, wenn ein Erzeugnis in ein Alkohollager aufgenommen wurde und dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich das Alkohollager befindet, nachgewiesen wird, daß

1. für dieses Erzeugnis die Steuer nach dem Regelsatz entrichtet worden ist und

2. das Erzeugnis keinen Alkohol enthält, der unter Abfindung hergestellt worden ist.

(2) Für Alkohol, der in eine Verschlußbrennerei aufgenommen wird, gilt Abs. 1 sinngemäß.

(3) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist der Inhaber des Steuerlagers.

(4) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Aufnahme des Erzeugnisses in das Steuerlager folgenden Kalenderjahres zu stellen.

(5) Die Erstattung oder Vergütung der Steuer ist durch den Inhaber des Steuerlagers mit der Steueranmeldung (§ 10) geltend zu machen und selbst zu berechnen. Die Vornahme einer solchen Berechnung gilt als Antrag im Sinne des Abs. 1.

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