§ 56. Verbotene Reinigung
Es ist verboten, Alkohol, der unter Abfindung hergestellt wird, bis zu einem Grad einer Reinigung zu unterziehen, daß die kennzeichnenden Eigenschaften des zu seiner Gewinnung verwendeten Rohstoffs nicht mehr in ausreichendem Maße erkennbar sind. Für die Reinigung von verunreinigtem Alkohol gelten die im § 84 geregelten Anzeigepflichten sinngemäß.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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