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AlkStG 2022 § 56. Verbotene Reinigung, BGBl. I Nr. 142/2000, gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2005

9. Abfindung

§ 56. Verbotene Reinigung

Es ist verboten, Alkohol, der unter Abfindung hergestellt wird, bis zu einem Grad einer Reinigung zu unterziehen, daß die kennzeichnenden Eigenschaften des zu seiner Gewinnung verwendeten Rohstoffs nicht mehr in ausreichendem Maße erkennbar sind. Für die Reinigung von verunreinigtem Alkohol gelten die im § 84 geregelten Anzeigepflichten sinngemäß.

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