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AlkStG 2022 § 56. Verbotene Reinigung, BGBl. Nr. 703/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2000

9. Abfindung

§ 56. Verbotene Reinigung

Es ist verboten, Alkohol, der unter Abfindung hergestellt wird, bis zu einem Grad einer Reinigung zu unterziehen, daß die kennzeichnenden Eigenschaften des zu seiner Gewinnung verwendeten Rohstoffs nicht mehr in ausreichendem Maße erkennbar sind.

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