AlkStG 2022 § 47. Einfuhren aus Drittländern, BGBl. Nr. 703/1994, gültig von 01.01.1995 bis 30.12.2009

7. Eingang aus Drittländern oder Drittgebieten

§ 47. Einfuhren aus Drittländern

Wird ein Erzeugnis aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet eingebracht (Einfuhr) oder befindet es sich in einem Zollverfahren oder in einer Freizone oder einem Freilager des Steuergebietes, so gelten für die Erhebung der Steuer, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß die Zollvorschriften.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
VAAAA-76488