1. Hauptstück System der externen Qualitätsprüfung und öffentliche Aufsicht
2. Abschnitt System der externen Qualitätsprüfung
§ 7. Honorierung der Qualitätsprüfer
(1) Die Kosten des Qualitätsprüfers hat der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft zu tragen.
(2) Der Prüfungsauftrag und die Honorarberechnung sind vor Erstellung des Vorschlages gemäß § 5 Abs. 1 zwischen den jeweiligen vorgeschlagenen Qualitätsprüfern und dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft unter der aufschiebenden Bedingung der Bestellung schriftlich zu vereinbaren und dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen im Rahmen des Vorschlages gemäß § 5 Abs. 1 zu übermitteln.
(3) Die Honorierung des Qualitätsprüfers hat sich insbesondere zu orientieren an
1. den berufsüblichen Grundsätzen,
2. der Größe des zu überprüfenden Prüfungsbetriebes und
3. der dafür aufzuwendenden Zeit.
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