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A-QSG § 3. Externe Qualitätsprüfung, BGBl. I Nr. 83/2016, gültig von 01.09.2005 bis 30.09.2016

1. Hauptstück System der externen Qualitätsprüfung und öffentliche Aufsicht

2. Abschnitt System der externen Qualitätsprüfung

§ 3. Externe Qualitätsprüfung

(1) Im Rahmen der externen Qualitätsprüfungen sind alle gesetzten Qualitätssicherungsmaßnahmen, welche im Zusammenhang mit der Durchführung von Abschlussprüfungen stehen, zu prüfen.

(2) Die Prüfung der Qualitätssicherungsmaßnahmen hat jedenfalls zu umfassen

1. die Qualität der in § 2 Abs. 2 aufgezählten Maßnahmen,

2. die Qualität des internen Qualitätskontrollsystems,

3. die Qualität der Maßnahmen, die der Einhaltung der allgemein anerkannten Prüfungsstandards, der Berufsgrundsätze und der Standesregeln dienen, und

4. die Qualität der Berichte und der Berichterstattung über die Abschlussprüfungen.

(3) Die externen Qualitätsprüfungen haben durch Einschau durch Qualitätsprüfer zu erfolgen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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