A-QSG § 32. Vollziehung, BGBl. I Nr. 83/2016, gültig von 30.01.2010 bis 30.09.2016
3. Hauptstück Finanzierung des Qualitätssicherungssystems, Strafbestimmungen und Schlussbestimmungen
2. Abschnitt Strafbestimmungen und Schlussbestimmungen
§ 32. Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut. Mit der Vollziehung des § 20 Abs. 3 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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