3. Hauptstück Finanzierung des Qualitätssicherungssystems, Strafbestimmungen und Schlussbestimmungen
2. Abschnitt Strafbestimmungen und Schlussbestimmungen
§ 31. Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft.
(2) § 16 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2006 tritt mit in Kraft.
(3) Das Inhaltsverzeichnis, Bezeichnung und Überschrift des 1. Hauptstücks, die dem § 1 vorangestellte Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift, die § 1 bis 1c samt Überschriften, die dem § 2 vorangestellte Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift, § 2 Abs. 2 Z 1,§ 5 Abs. 2,§ 7 Abs. 4,§ 10 Abs. 2 Z 1 und Abs. 7,§ 13 Abs. 1,§ 14,§ 15 Abs. 1a,§ 16 Abs. 2a, die § 18a und 18b samt Überschriften, die nach § 18b eingefügte Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift, § 18c samt Überschrift, § 19 Abs. 1, 2, 5a und 8, § 20 Abs. 1, 2, 3a, 4, § 20 Abs. 6 Z 10, 16 und 18, § 20 Abs. 7 Z 1 bis 4,§ 20 Abs. 9 bis 12, die § 20a und 20b samt Überschriften, § 21 Abs. 1, die dem § 23 vorangestellte Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift, § 23, die dem § 24 vorangestellte Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift, § 24, das 2. Hauptstück, Bezeichnung und Überschrift des 3. Hauptstücks, die dem § 26 vorangestellte Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift, § 26 samt Überschrift, die dem § 27 vorangestellte Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift, die § 27 bis 27b samt Überschriften, die § 28 bis 30,§ 31 samt Überschrift sowie § 32 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.
(4) § 10 Abs. 6 und 9,§ 15 Abs. 1a,§ 16 Abs. 1 und 5,§ 17 Abs. 2,§ 18 Abs. 2,§ 18a Abs. 2, 3 und 6, § 18c,§ 20 Abs. 1 und 6,§ 20 Abs. 11 Z 3,§ 25 Abs. 8 und 13,§ 25a Abs. 4,§ 25b Abs. 6,§ 25c Abs. 3,§ 25d Abs. 3,§ 25f Abs. 3 Z 4,§ 27 Abs. 2 und 3 und § 27a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2013 treten am in Kraft.
(5) § 20b tritt mit Ablauf des außer Kraft.
(6) Mit wird die Qualitätskontrollbehörde wieder errichtet. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Qualitätskontrollbehörde zum sind für den Rest der zuletzt maßgeblichen Bestellungsdauer wiederbestellt.
(7) § 4 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015 tritt mit in Kraft.
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