3. Hauptstück Finanzierung des Qualitätssicherungssystems, Strafbestimmungen und Schlussbestimmungen
2. Abschnitt Strafbestimmungen und Schlussbestimmungen
§ 31. Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft.
(2) § 16 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2006 tritt mit in Kraft.
(3) Das Inhaltsverzeichnis, Bezeichnung und Überschrift des 1. Hauptstücks, die dem § 1 vorangestellte Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift, die § 1 bis 1c samt Überschriften, die dem § 2 vorangestellte Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift, § 2 Abs. 2 Z 1,§ 5 Abs. 2,§ 7 Abs. 4,§ 10 Abs. 2 Z 1 und Abs. 7,§ 13 Abs. 1,§ 14,§ 15 Abs. 1a,§ 16 Abs. 2a, die § 18a und 18b samt Überschriften, die nach § 18b eingefügte Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift, § 18c samt Überschrift, § 19 Abs. 1, 2, 5a und 8, § 20 Abs. 1, 2, 3a, 4, § 20 Abs. 6 Z 10, 16 und 18, § 20 Abs. 7 Z 1 bis 4,§ 20 Abs. 9 bis 12, die § 20a und 20b samt Überschriften, § 21 Abs. 1, die dem § 23 vorangestellte Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift, § 23, die dem § 24 vorangestellte Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift, § 24, das 2. Hauptstück, Bezeichnung und Überschrift des 3. Hauptstücks, die dem § 26 vorangestellte Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift, § 26 samt Überschrift, die dem § 27 vorangestellte Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift, die § 27 bis 27b samt Überschriften, die § 28 bis 30,§ 31 samt Überschrift sowie § 32 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.
(4) § 10 Abs. 6 und 9,§ 15 Abs. 1a,§ 16 Abs. 1 und 5,§ 17 Abs. 2,§ 18 Abs. 2,§ 18a Abs. 2, 3 und 6, § 18c,§ 20 Abs. 1 und 6,§ 20 Abs. 11 Z 3,§ 25 Abs. 8 und 13,§ 25a Abs. 4,§ 25b Abs. 6,§ 25c Abs. 3,§ 25d Abs. 3,§ 25f Abs. 3 Z 4,§ 27 Abs. 2 und 3 und § 27a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2013 treten am in Kraft.
(5) § 20b tritt mit Ablauf des außer Kraft.
(6) Mit wird die Qualitätskontrollbehörde wieder errichtet. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Qualitätskontrollbehörde zum sind für den Rest der zuletzt maßgeblichen Bestellungsdauer wiederbestellt.
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