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A-QSG § 30. Übergangsbestimmungen, BGBl. I Nr. 83/2016, gültig von 30.01.2010 bis 30.09.2016

3. Hauptstück Finanzierung des Qualitätssicherungssystems, Strafbestimmungen und Schlussbestimmungen

2. Abschnitt Strafbestimmungen und Schlussbestimmungen

§ 30. Übergangsbestimmungen

(1) § 4 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass die erste externe Qualitätsprüfung bis spätestens durchgeführt sein muss.

(2) § 4 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die erste externe Qualitätsprüfung bis spätestens durchgeführt sein muss.

(3) § 10 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass bis zum Ablauf des eine Gesellschaft auch bestellt werden kann, wenn noch keine Bescheinigung vorliegt. Die Bestellung ist in diesem Fall bis zum zu befristen.

(4) § 24 gilt mit der Maßgabe, dass der erste Transparenzbericht für ein Geschäftsjahr, das nach dem begonnen hat, zu veröffentlichen ist.

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