1. Hauptstück System der externen Qualitätsprüfung und öffentliche Aufsicht
2. Abschnitt System der externen Qualitätsprüfung
§ 2. Qualitätssicherungsmaßnahmen
(1) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, Maßnahmen zu setzen, die eine hohe Qualität und eine laufende Verbesserung der Qualität der von ihnen durchzuführenden Prüfungen gewährleisten.
(2) Die zu setzenden Qualitätssicherungsmaßnahmen haben auf der Grundlage allgemein anerkannter nationaler und internationaler Prüfungsstandards und Berufsgrundsätze jedenfalls zu umfassen:
1. Maßnahmen, welche die Wahrung der Unabhängigkeit gewährleisten,
2. Maßnahmen betreffend die Auswahl, den Einsatz und die Beaufsichtigung der Mitarbeiter,
3. Maßnahmen betreffend die Aus- und Weiterbildung des Abschlussprüfers und seiner Mitarbeiter und
4. Maßnahmen betreffend die qualitativ hochwertige Abwicklung von Abschlussprüfungen.
(3) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften unterliegen hinsichtlich ihres Prüfungsbetriebes externen Qualitätsprüfungen entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(4) Anstelle des Abschlussprüfers unterliegt der Prüfungsbetrieb des Revisionsverbandes externen Qualitätsprüfungen entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, wenn der Abschlussprüfer für den Revisionsverband tätig wird und ihm der Revisionsverband die Methode der Qualitätssicherung vorgibt. Es gelten die für Prüfungsgesellschaften anzuwendenden Vorschriften der Qualitätskontrolle.
(5) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß auch für freiwillige externe Qualitätsprüfungen.
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