A-QSG § 28. Sprachliche Gleichbehandlung, BGBl. I Nr. 83/2016, gültig von 30.01.2010 bis 30.09.2016

3. Hauptstück Finanzierung des Qualitätssicherungssystems, Strafbestimmungen und Schlussbestimmungen

2. Abschnitt Strafbestimmungen und Schlussbestimmungen

§ 28. Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

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