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A-QSG § 27. Strafbestimmungen, BGBl. I Nr. 10/2010, gültig von 30.01.2010 bis 31.12.2013

3. Hauptstück Finanzierung des Qualitätssicherungssystems, Strafbestimmungen und Schlussbestimmungen

2. Abschnitt Strafbestimmungen und Schlussbestimmungen

§ 27. Strafbestimmungen

(1) Für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften gelten die Bestimmungen des WTBG über Verwaltungsübertretungen, das Disziplinarrecht und über den Entzug der Anerkennung als Revisionsverband. Für Genossenschaftsrevisoren gilt § 19 Abs. 5 GenRevG 1997.

(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine mit einer Geldstrafe in Höhe von 400 bis 5 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer

1. entgegen § 1b Abs. 4 keinen schriftlichen Nachweis der Qualitätskontrollbehörde übermittelt hat oder

2. einen Auftrag zur Abschlussprüfung gemäß § 4 Abs. 3 ohne Vorliegen einer Bescheinigung gemäß § 15 annimmt oder

3. dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen die Darstellung der getroffenen Maßnahmen gemäß § 16 Abs. 2a nicht fristgerecht schriftlich anzeigt oder

4. gegen die Verpflichtung des § 23 Abs. 5 verstößt oder

5. gegen die Verpflichtung des § 23 Abs. 7 verstößt oder

6. gegen die Verpflichtung des § 24 Abs. 1 verstößt oder

7. gegen § 24 Abs. 4 verstößt oder

8. gegen eine Meldepflicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 22 zuwiderhandelt.

(3) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine mit einer Geldstrafe von 5 000 Euro bis 50 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer

1. ohne aufrechte Bescheinigung Abschlussprüfungen durchführt oder

2. den zuständigen Behörden die verlangten Auskünfte nicht erteilt oder die verlangten Unterlagen nicht übermittelt oder

3. den zuständigen Behörden gegenüber falsche oder unvollständige Angaben macht oder

4. den zuständigen Behörden, dem leitenden Untersuchungsorgan oder den Sachverständigen keinen Zutritt zu seinen Geschäftsräumlichkeiten gewährt oder

5. als Qualitätsprüfer gegen § 6 verstößt.

(4) Strafbehörde erster Instanz ist der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen.

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