A-QSG § 25d., BGBl. I Nr. 8/2010, gültig von 14.01.2010 bis 29.01.2010

2. Hauptstück Europäische und internationale Kooperation

2. Abschnitt Registrierung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften von Unternehmen mit Wertpapieren an geregelten Märkten aus Drittstaaten

§ 25d.

(Anm.: Art. 3 der Novelle BGBl. I Nr. 8/2010 lautet: Dem § 25d Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:.)

„In Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches unterliegt der Präsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder der Weisung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend.“

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