2. Hauptstück Europäische und internationale Kooperation
2. Abschnitt Registrierung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften von Unternehmen mit Wertpapieren an geregelten Märkten aus Drittstaaten
§ 25d.
(Anm.: Art. 3 der Novelle BGBl. I Nr. 8/2010 lautet: Dem § 25d Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:.)
„In Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches unterliegt der Präsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder der Weisung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend.“
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