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A-QSG § 25c. Registrierung von Prüfungsgesellschaften, BGBl. I Nr. 83/2016, gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2016

2. Hauptstück Europäische und internationale Kooperation

2. Abschnitt Registrierung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften von Unternehmen mit Wertpapieren an geregelten Märkten aus Drittstaaten

§ 25c. Registrierung von Prüfungsgesellschaften

(1) Prüfungsgesellschaften aus Drittstaaten sind verpflichtet sich nach den Bestimmungen des § 23 registrieren zu lassen, wenn sie beabsichtigen, den Bestätigungsvermerk für einen gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschluss oder Konzernabschluss einer Gesellschaft mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, deren übertragbare Wertpapiere oder andere von Ihnen ausgegebene Wertpapiere auf einem geregelten Markt im Sinne des § 1 Abs. 2 BörseG zum Handel zugelassen sind, zu erteilen.

(2) Der Antrag auf Registrierung ist an den Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen zu richten. Dem Antrag sind anzuschließen:

1. der Nachweis über die aufrechte Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers im Drittstaat,

2. der Nachweis über das Vorliegen einer gleichwertigen Qualifikation der Prüfungsgesellschaft und des die Abschlussprüfung durchführenden Abschlussprüfers,

3. der Nachweis über das Vorliegen einer gleichwertigen Qualifikation zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers in Österreich durch die Mehrheit der der Geschäftsführung und der Vertretung nach außen angehörenden natürlichen Personen, die im Drittstaat zur Ausübung der Tätigkeit einer Abschlussprüfung zugelassen sind,

4. eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung,

5. die jährliche Veröffentlichung des Transparenzberichts gemäß § 24 oder einer gleichwertigen Information auf der Website der Prüfungsgesellschaft spätestens drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres und

6. der Nachweis über eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß den § 11 und 88 Abs. 1 WTBG.

(3) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat die Nachweise auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Danach hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen den Antrag mit den vollständigen Nachweisen der Qualitätskontrollbehörde zu übermitteln. Die Qualitätskontrollbehörde hat die Registrierung durch Eintragung in das öffentliche Register gemäß § 23 Abs. 4b durchzuführen. Sind die Nachweise nicht vollständig erbracht worden, hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen die fehlenden Nachweise unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Bei Nichterbringung der Nachweise innerhalb der angemessenen Frist ist der Antrag auf Zulassung mit Bescheid zurückzuweisen.

(4) Prüfungsgesellschaften aus einem Drittstaat unterliegen dem System der externen Qualitätsprüfung gemäß den § 2 bis 18a, der Zuständigkeit österreichischer Behörden und der öffentlichen Aufsicht im Sinne der § 18b bis 22 sowie der Strafbestimmung des § 27.

(5) Mit dem Erlöschen bzw. dem Wegfall der Zulassung im Drittstaat erfolgt die Löschung aus dem öffentlichen Register in Österreich.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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