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A-QSG § 25a. Zulassung von Prüfungsgesellschaften, BGBl. I Nr. 83/2016, gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2016

2. Hauptstück Europäische und internationale Kooperation

1. Abschnitt Zulassung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz

§ 25a. Zulassung von Prüfungsgesellschaften

(1) Gesellschafter von Prüfungsgesellschaften aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind:

1. natürliche Personen, die zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers in einem dieser Staaten berechtigt sind oder

2. Gesellschaften, die berechtigt sind, die Tätigkeit einer Abschlussprüfung in einem dieser Staaten auszuüben.

(2) Voraussetzungen für die Zulassung von Prüfungsgesellschaften aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind:

1. die zur Ausübung der Tätigkeit einer Abschlussprüfung erforderliche Berechtigung,

2. das Halten einer Mehrheit der Stimmrechte der Prüfungsgesellschaft von Gesellschaften oder von natürlichen Personen, die in ihrem Herkunftsstaat zur Ausübung der Tätigkeit einer Abschlussprüfung zugelassen sind,

3. das Halten der Mehrheit der Stimmrechte der Geschäftsführung und die Vertretung nach außen von natürlichen Personen, die in ihrem Herkunftsstaat zur Ausübung der Tätigkeit einer Abschlussprüfung zugelassen sind. Hat die Prüfungsgesellschaft nur zwei Geschäftsführer oder zur Vertretung nach außen Befugte, so muss zumindest einer von ihnen in seinem Herkunftsstaat zur Ausübung der Tätigkeit einer Abschlussprüfung zugelassen sein und

4. die Absolvierung eines Eignungstests gemäß § 25 durch zumindest einen Gesellschafter der Prüfungsgesellschaft.

(3) Auf der Grundlage der Nachweise gemäß Abs. 1 und 2 hat die Qualitätskontrollbehörde die Eintragung in das öffentliche Register gemäß § 23 Abs. 4a unverzüglich durchzuführen. Dem Antrag sind eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung beizufügen.

(4) Über die Zulassung von Prüfungsgesellschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz zugelassen sind, entscheidet der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen mit Bescheid.

(5) Mit dem Erlöschen bzw. dem Wegfall der Zulassung im Herkunftsstaat erlischt die Zulassung in Österreich.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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