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A-QSG § 25. Sprachliche Gleichbehandlung, BGBl. I Nr. 84/2005, gültig von 01.09.2005 bis 29.01.2010

2. Hauptstück Europäische und internationale Kooperation

1. Abschnitt Zulassung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz

§ 25. Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

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