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A-QSG § 24. Transparenzbericht, BGBl. I Nr. 83/2016, gültig von 30.01.2010 bis 30.09.2016

1. Hauptstück System der externen Qualitätsprüfung und öffentliche Aufsicht

5. Abschnitt Transparenzbericht

§ 24. Transparenzbericht

(1) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die sich in Abständen von jeweils drei Jahren einer externen Qualitätsprüfung zu unterziehen haben, sind verpflichtet, auf ihrer Website alljährlich spätestens drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres einen Transparenzbericht zu veröffentlichen, der zumindest Folgendes enthält:

1. eine Beschreibung ihrer Rechtsform und Eigentumsverhältnisse,

2. für den Fall, dass die Prüfungsgesellschaft einem Netzwerk angehört, eine Beschreibung dieses Netzwerkes einschließlich seiner rechtlichen und sonstigen Struktur,

3. eine Beschreibung zur Leitungsstruktur der Prüfungsgesellschaft,

4. eine Beschreibung ihres internen Qualitätskontrollsystems und eine Erklärung des Verwaltungs- oder Leitungsorgans zu dessen Wirksamkeit,

5. das Datum der letzten Qualitätsprüfung im Sinne dieses Bundesgesetzes,

6. eine Liste der Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 4 Abs. 1, für die die Prüfungsgesellschaft im Vorjahr zumindest eine Pflichtprüfung durchgeführt hat,

7. eine Erklärung zu den Maßnahmen, mit denen die Prüfungsgesellschaft ihre Unabhängigkeit sicherstellt, in der auch bestätigt wird, dass eine interne Überprüfung der Einhaltung der Unabhängigkeitsanforderungen stattgefunden hat,

8. eine Erklärung dazu, wie die Prüfungsgesellschaft in Bezug auf die gemäß § 1b geforderte kontinuierliche Fortbildung von Abschlussprüfern verfährt,

9. Finanzinformationen, die über die Bedeutung der Prüfungsgesellschaft Aufschluss geben, wie den Gesamtumsatz, aufgeschlüsselt nach Honoraren, die für die Prüfung von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen gezahlt wurden und Honoraren, die die Gesellschaft für andere Bestätigungsleistungen, Steuerberatungsleistungen und sonstige Leistungen erhalten hat, und

10. Angaben darüber, wonach sich die Vergütung der Teilhaber bemisst.

(2) Der Transparenzbericht ist vom jeweiligen Abschlussprüfer oder von der jeweiligen Prüfungsgesellschaft zu unterzeichnen. Dies kann auch durch eine fortgeschrittene elektronische Signatur im Sinne von Artikel 2 Nr. 2 der Richtlinie 1999/93/EG über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen geschehen.

(3) Sind im Rahmen einer Sonderuntersuchung gemäß § 20 Abs. 7 Mängel im Bereich des internen Qualitätssicherungssystems der jeweiligen Prüfungsgesellschaft festgestellt worden, so ist die Prüfungsgesellschaft nach Mitteilung durch die Qualitätskontrollbehörde verpflichtet, die unverzügliche Richtigstellung des Transparenzberichts zu veranlassen.

(4) Die Veröffentlichung des Transparenzberichtes ist der Qualitätskontrollbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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