1. Hauptstück System der externen Qualitätsprüfung und öffentliche Aufsicht
4. Abschnitt Registrierung
§ 23. Öffentliches Register
(1) Die Qualitätskontrollbehörde hat ein öffentliches Register aller Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die über eine aufrechte Bescheinigung gemäß § 15 verfügen und somit als zugelassene Abschlussprüfer und zugelassene Prüfungsgesellschaften gelten, zu führen.
(2) Die Führung des öffentlichen Registers hat elektronisch zu erfolgen. Das öffentliche Register muss für jedermann unentgeltlich zugänglich sein.
(3) Das öffentliche Register hat einleitend, die für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften zuständigen Stellen für die Zulassung, die Qualitätskontrolle und die öffentliche Aufsicht und ferner folgende Angaben zu enthalten:
1. den Namen oder die Firma,
2. den Berufssitz oder den Hauptwohnsitz,
3. die Art der Berufsberechtigung,
4. die Registriernummer,
5. gegebenenfalls die Namen, die Anschriften und die Registriernummer der Prüfungsgesellschaften, bei der der Abschlussprüfer angestellt ist oder denen er als Partner angehört oder in anderer Form assoziiert ist,
6. einen Ansprechpartner und gegebenenfalls die Internetadresse des Abschlussprüfers und
7. Registrierungen als Abschlussprüfer bei den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder von Drittstaaten, einschließlich der Bezeichnung der Zulassungsbehörden und gegebenenfalls der Registrierungsnummern.
(4) Für Prüfungsgesellschaften hat das öffentliche Register außerdem folgende Angaben zu enthalten:
1. die Rechtsform,
2. die Anschrift der Kanzlei, der Zweigstelle und der ausgelagerten Abteilungen,
3. den Namen, die Anschrift und die Registriernummer aller Abschlussprüfer, die bei der Prüfungsgesellschaft angestellt sind oder ihr als Partner angehören oder in anderer Form assoziiert sind,
4. einen Hinweis auf eine Mitgliedschaft in einem Netzwerk gemäß § 271b Abs. 1 UGB und eine Liste mit Namen und Anschriften der Mitgliedsgesellschaften und ihrer verbundenen Unternehmen oder einen Hinweis darauf, wo diese Informationen öffentlich zugänglich sind,
5. andere Registrierungen als Prüfungsgesellschaft bei den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und als Prüfungsgesellschaft in Drittstaaten, einschließlich der Namen der Zulassungsbehörden und gegebenenfalls der Registrierungsnummern,
6. einen Ansprechpartner und gegebenenfalls die Internetadresse der Prüfungsgesellschaft und
7. Namen und Anschriften der Gesellschafter und der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer juristischen Person sowie Namen und Anschriften der Vertretungsberechtigten und der übrigen Gesellschafter einer Personengesellschaft.
(4a) Für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz zugelassen sind, ist im öffentlichen Register ein eigenes Hauptstück einzurichten. Es gelten die Bestimmungen der Abs. 3 und 4.
(4b) Für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die in einem Drittstaat zugelassen sind, ist ein eigenes Hauptstück im öffentlichen Register einzurichten. Es gelten die Bestimmungen der Abs. 3 und 4. Bei der Eintragung in das öffentliche Register sind eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung beizufügen.
(5) Die im öffentlichen Register geführten Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, die zur Anlage und Führung des öffentlichen Registers gemäß Abs. 2 bis 4 erforderlichen Unterlagen unverzüglich beizubringen und jede Änderung der im öffentlichen Register enthaltenen Informationen der Qualitätskontrollbehörde unverzüglich zu melden. Die Qualitätskontrollbehörde hat Aktualisierungen unverzüglich durchzuführen.
(6) Jedermann ist nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten dazu befugt, das öffentliche Register mittels automationsunterstützter Datenübermittlung unentgeltlich einzusehen und Abschriften oder Auszüge daraus zu erstellen.
(7) Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im öffentlichen Register erfolgten Eintragung und für die Änderung von Informationen sind der jeweilige Abschlussprüfer bzw. die jeweilige Prüfungsgesellschaft verantwortlich. Erfolgt die Datenübermittlung auf elektronischem Weg, bestätigen der jeweilige Abschlussprüfer und die jeweilige Prüfungsgesellschaft die Richtigkeit und Vollständigkeit durch eine fortgeschrittene elektronische Signatur im Sinne von Artikel 2 Nr. 2 der Richtlinie 1999/93/EG über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen.
(8) Das öffentliche Register ist in deutscher Sprache zu führen. Es obliegt jedoch der Qualitätskontrollbehörde, mehrere Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaften für die Eintragung von Informationen zuzulassen. Übersetzungen sind beglaubigt vorzulegen.
(9) Die Vergebührung der Eingaben erfolgt gemäß Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267.
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