A-QSG § 21. Verschwiegenheitspflicht, BGBl. I Nr. 83/2016, gültig von 30.01.2010 bis 30.09.2016

1. Hauptstück System der externen Qualitätsprüfung und öffentliche Aufsicht

3. Abschnitt Behörden und öffentliche Aufsicht

§ 21. Verschwiegenheitspflicht

(1) Die Vorschriften über die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 91 WTBG und besondere Geheimhaltungsverpflichtungen, welche für die zu überprüfenden Abschlussprüfer oder für die zu überprüfenden Prüfungsgesellschaften bestehen, gelten für

1. die Qualitätsprüfer,

2. ihre qualifizierten Assistenten,

3. die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen,

4. die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Qualitätskontrollbehörde,

5. das mit der Verwaltung des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen und der Qualitätskontrollbehörde betraute Personal,

6. das Untersuchungsorgan gemäß § 20 Abs. 7 und

7. die bei Sonderuntersuchungen gemäß § 20 Abs. 7 beigezogenen Sachverständigen.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht gemäß Abs. 1 besteht nicht gegenüber anderen Personen, die im Rahmen derselben externen Qualitätsprüfung tätig werden.

(3) Die Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde sind verpflichtet, über persönliche Verhältnisse, Einrichtungen und Geschäfts- und Betriebsverhältnisse, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren. Jede Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist ihnen untersagt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAA-76472