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A-QSG § 20. Qualitätskontrollbehörde, BGBl. I Nr. 89/2011, gültig von 29.09.2011 bis 31.12.2013

1. Hauptstück System der externen Qualitätsprüfung und öffentliche Aufsicht

3. Abschnitt Behörden und öffentliche Aufsicht

§ 20. Qualitätskontrollbehörde

(1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist eine Qualitätskontrollbehörde einzurichten. Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist für die Qualitätskontrollbehörde eine Geschäftsstelle mit ausreichender personeller Ausstattung einzurichten.

(2) Die Qualitätskontrollbehörde besteht aus sechs Mitgliedern. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Qualitätskontrollbehörde sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Kostenersatz. Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Qualitätskontrollbehörde gebührt eine angemessene Vergütung, deren Höhe vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit festzusetzen ist. Die Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde dürfen nicht Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder eingetragene Revisoren oder Revisoren des Sparkassen-Prüfungsverbandes sein. Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde müssen insbesondere in den Bereichen Rechnungslegung, Finanzwesen, Wissenschaft oder Rechtsprechung tätig sein oder tätig gewesen sein und müssen über entsprechende Kenntnisse in den für die Ausübung der Tätigkeit der Abschlussprüfung relevanten Bereichen verfügen.

(3) Die Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde sind nach öffentlicher Ausschreibung vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied ausschließlich für den Fall der Verhinderung zu bestellen. Dem Bundesminister für Finanzen kommt ein Vorschlagsrecht für zwei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder zu. Die Wiederbestellung nach Ablauf der Funktionsdauer ist zulässig.

(3a) Die Qualitätskontrollbehörde handelt ausschließlich im öffentlichen Interesse. Ihre Mitglieder und Ersatzmitglieder sind hinsichtlich der Ausübung der ihnen nach diesem Bundesgesetz und den dazu ergehenden Verordnungen zukommenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden.

(4) Die Qualitätskontrollbehörde ist beschlussfähig, wenn alle sechs bestellten Mitglieder oder an deren Stelle die bestellten Ersatzmitglieder anwesend sind, wobei die Anzahl der Ersatzmitglieder die Anzahl der Mitglieder nicht überschreiten darf. Die Qualitätskontrollbehörde fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. In den Fällen des § 5 Abs. 3 dritter Satz ist ein Umlaufbeschluss zulässig.

(5) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde abzuberufen, wenn

1. sie sich einer groben Verletzung oder Vernachlässigung ihrer Pflichten schuldig gemacht haben oder

2. andere schwerwiegende Gründe vorliegen.

(6) Die Qualitätskontrollbehörde hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1. Kenntnisnahme von erfolgten Bestellungen und Entscheidungen über die Nichtigkeit und den Widerruf einer Bestellung zum Qualitätsprüfer gemäß § 5 Abs. 3,

2. Entscheidungen über die Zulässigkeit eines Vorschlages zur Bestellung eines Qualitätsprüfers gemäß § 5 Abs. 5,

3. Bestellungen von Qualitätsprüfern gemäß § 5 Abs. 5,

3a. Entgegennahme von Berichten gemäß § 9 Abs. 3,

3b. Kenntnisnahme von Anerkennungen als Qualitätsprüfer gemäß § 10 Abs. 4,

4. Entscheidungen über Berufungen gemäß § 10 Abs. 6 und 9,

5. Kenntnisnahme von Widerrufen der Anerkennung als Qualitätsprüfer,

6. Widerrufverlangen gemäß § 10 Abs. 8 Z 6,

6a. Entscheidungen über Berufungen gemäß § 15 Abs. 1a,

7. Kenntnisnahme erteilter Bescheinigungen gemäß § 15 Abs. 3,

7a. Widerruf von erteilten Bescheinigungen gemäß § 15 Abs. 4,

8. Kenntnisnahme von Maßnahmen gemäß § 16 Abs. 2,

8a. Kenntnisnahme von Mitteilungen gemäß § 16 Abs. 8,

9. Entscheidungen über Berufungen gemäß § 17 Abs. 2,

10. Entscheidungen über Berufungen gemäß § 18 Abs. 2 und § 18a,

10a. Entgegennahme von Meldungen gemäß § 18b,

11. Entgegennahme von Tätigkeitsberichten und Veranlassung der Beaufsichtigung von Prüfungen gemäß § 19 Abs. 6,

12. Entgegennahme von Mitteilungen gemäß § 19 Abs. 8,

13. Genehmigung der Geschäftsordnung gemäß § 19 Abs. 10,

14. Überwachung der Angemessenheit und der Funktionsfähigkeit des Qualitätssicherungssystems,

15. Abgabe von Empfehlungen betreffend die Fortentwicklung und die Verbesserung des Qualitätssicherungssystems und der Ausgestaltung der Qualitätssicherungsrichtlinie gemäß § 22,

16. Erstellung eines jährlichen öffentlichen Berichtes, wobei die Gesamtergebnisse des externen Qualitätssicherungssystems gemäß § 2 bis 18a und der Sonderuntersuchungen gemäß § 20 Abs. 7 bis zum 31. März des Folgejahres im Internet auf der Website der Qualitätskontrollbehörde zu veröffentlichen sind,

17. Führung des öffentlichen Registers,

17a. Mitteilungen zur Richtigstellung des Transparenzberichts gemäß § 24 Abs. 3,

17b. Entgegennahme von Anzeigen gemäß § 24 Abs. 4 und

18. zuständige Stelle für die europäische und internationale Zusammenarbeit in Angelegenheiten der externen Qualitätsprüfung, der öffentlichen Aufsicht und der Sonderuntersuchungen bei Abschlussprüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(7) Die Qualitätskontrollbehörde ist berechtigt,

1. in jeder Lage einer externen Qualitätsprüfung Auskünfte über den Stand des Verfahrens vom Qualitätsprüfer und vom Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen einzuholen,

2. geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Angemessenheit und Funktionsfähigkeit des Qualitätssicherungssystems zu setzen,

3. die Durchführung der externen Qualitätsprüfung an sich zu ziehen und

4. Sonderuntersuchungen durchzuführen.

(8) Die Qualitätskontrollbehörde hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.

(9) Der Qualitätskontrollbehörde obliegt die öffentliche Aufsicht. Diese umfasst die Überwachung

1. der Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers und der Prüfungsgesellschaften gemäß § 1a,

2. der kontinuierlichen Fortbildung gemäß § 1b und

3. der Sonderuntersuchungen gemäß § 20 Abs. 7.

(10) Die Qualitätskontrollbehörde ist berechtigt, jederzeit Informationen über die Annahme von berufsrechtlichen Vorschriften betreffend die Ausübung der Tätigkeit der Abschlussprüfung von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder einzuholen.

(11) Die Qualitätskontrollbehörde untersteht der Aufsicht des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend. Gegenüber dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend besteht keine Amtsverschwiegenheit. Die Qualitätskontrollbehörde hat dabei insbesondere

1. die ihr durch die in diesem Bundesgesetz und der dazu ergehenden Verordnungen obliegenden Aufgaben zu erfüllen und bei Besorgung ihrer Aufgaben die Gesetze und Verordnungen nicht zu verletzen und ihren Aufgabenbereich nicht zu überschreiten,

2. dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Akteneinsicht zu gewähren und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen und

3. den gemäß § 20 Abs. 6 Z 16 erstellten jährlichen öffentlichen Bericht dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zur Kenntnis zu bringen.

(12) Die Finanzierung der Qualitätskontrollbehörde ist durch den Bund sicherzustellen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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