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A-QSG § 20. Qualitätskontrollbehörde, BGBl. I Nr. 84/2005, gültig von 01.09.2005 bis 29.01.2010

1. Hauptstück System der externen Qualitätsprüfung und öffentliche Aufsicht

3. Abschnitt Behörden und öffentliche Aufsicht

§ 20. Qualitätskontrollbehörde

(1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist eine Qualitätskontrollbehörde einzurichten. Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist für die Qualitätskontrollbehörde eine Geschäftsstelle einzurichten.

(2) Die Qualitätskontrollbehörde hat aus sechs Mitgliedern zu bestehen. Die Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Kostenersatz. Die Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde dürfen nicht Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder eingetragene Revisoren sein. Die Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde müssen insbesondere in den Bereichen Rechnungslegung, Finanzwesen, Wissenschaft oder Rechtssprechung tätig oder tätig gewesen sein.

(3) Die Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde sind nach öffentlicher Ausschreibung vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied ausschließlich für den Fall der Verhinderung zu bestellen. Dem Bundesminister für Finanzen kommt ein Vorschlagsrecht für zwei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder zu. Die Wiederbestellung nach Ablauf der Funktionsdauer ist zulässig.

(4) Die Qualitätskontrollbehörde ist beschlussfähig, wenn alle sechs bestellten Mitglieder oder an deren Stelle die bestellten Ersatzmitglieder anwesend sind, wobei die Anzahl der Ersatzmitglieder die Anzahl der Mitglieder nicht überschreiten darf. Die Qualitätskontrollbehörde fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(5) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde abzuberufen, wenn

1. sie sich einer groben Verletzung oder Vernachlässigung ihrer Pflichten schuldig gemacht haben oder

2. andere schwerwiegende Gründe vorliegen.

(6) Die Qualitätskontrollbehörde hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1. Entscheidungen über die Nichtigkeit einer Bestellung zum Qualitätsprüfer gemäß § 5 Abs. 3,

2. Entscheidungen über die Zulässigkeit eines Vorschlages zur Bestellung eines Qualitätsprüfers gemäß § 5 Abs. 5,

3. Bestellungen von Qualitätsprüfern gemäß § 5 Abs. 5,

4. Entscheidungen über Berufungen gemäß § 10 Abs. 6 und 9,

5. Kenntnisnahme von Widerrufen der Anerkennung als Qualitätsprüfer,

6. Widerrufverlangen gemäß § 10 Abs. 8 Z 6,

7. Kenntnisnahme erteilter Bescheinigungen gemäß § 15 Abs. 3,

8. Kenntnisnahme von Maßnahmen gemäß § 16 Abs. 2,

9. Entscheidungen über Berufungen gemäß § 17 Abs. 2,

10. Entscheidungen über Berufungen gemäß § 18 Abs. 2,

11. Veranlassung der Beaufsichtigung von Prüfungen gemäß § 19 Abs. 6,

12. Entgegennahme von Mitteilungen gemäß § 19 Abs. 8,

13. Genehmigung der Geschäftsordnung gemäß § 19 Abs. 10,

14. Überwachung der Angemessenheit und der Funktionsfähigkeit des Qualitätssicherungssystems,

15. Abgabe von Empfehlungen betreffend die Fortentwicklung und die Verbesserung des Qualitätssicherungssystems und der Ausgestaltung der Qualitätssicherungsrichtlinie gemäß § 22,

16. Erstellung eines jährlichen öffentlichen Berichtes,

17. Führung des öffentlichen Registers und

18. Zuständige Stelle für den Bereich der internationalen Zusammenarbeit in Angelegenheiten betreffend die Qualitätssicherung bei Abschlussprüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(7) Die Qualitätskontrollbehörde ist in jeder Lage einer externen Qualitätsprüfung berechtigt,

1. Auskünfte über den Stand des Verfahrens vom Qualitätsprüfer und Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen einzuholen,

2. geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Angemessenheit und Funktionsfähigkeit des Qualitätssicherungssystems zu setzen und

3. die Durchführung der externen Qualitätsprüfung an sich zu ziehen.

(8) Die Qualitätskontrollbehörde hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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