1. Hauptstück System der externen Qualitätsprüfung und öffentliche Aufsicht
1. Abschnitt Allgemeines
§ 1a. Tätigkeit von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften
Berufsberechtigte Wirtschaftsprüfer, eingetragene Revisoren sowie Prüfungsgesellschaften sind befugt die Abschlussprüfungen gemäß § 1 Z 1 durchzuführen. Berufsberechtigte Wirtschaftsprüfer und Prüfungsgesellschaften ebenso wie eingetragene Revisoren ohne Anstellungsverhältnis zu einem Revisionsverband benötigen eine aufrechte Bescheinigung gemäß § 15.
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