A-QSG § 1a. Tätigkeit von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, BGBl. I Nr. 83/2016, gültig von 30.01.2010 bis 30.09.2016

1. Hauptstück System der externen Qualitätsprüfung und öffentliche Aufsicht

1. Abschnitt Allgemeines

§ 1a. Tätigkeit von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften

Berufsberechtigte Wirtschaftsprüfer, eingetragene Revisoren sowie Prüfungsgesellschaften sind befugt die Abschlussprüfungen gemäß § 1 Z 1 durchzuführen. Berufsberechtigte Wirtschaftsprüfer und Prüfungsgesellschaften ebenso wie eingetragene Revisoren ohne Anstellungsverhältnis zu einem Revisionsverband benötigen eine aufrechte Bescheinigung gemäß § 15.

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