A-QSG § 1. Begriffsbestimmungen, BGBl. I Nr. 83/2016, gültig von 30.01.2010 bis 30.09.2016

1. Hauptstück System der externen Qualitätsprüfung und öffentliche Aufsicht

1. Abschnitt Allgemeines

§ 1. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bzw. ist

1. „Abschlussprüfungen“ Pflichtprüfungen nach österreichischem Recht,

2. „Abschlussprüfer“ alle natürlichen Personen, die Abschlussprüfungen vornehmen,

3. „Prüfungsgesellschaften“ alle Unternehmen – gleich welcher Rechtsform –, die Abschlussprüfungen vornehmen, einschließlich des Sparkassen-Prüfungsverbandes, sowie die Revisionsverbände,

4. „Revisionsverbände“ alle jene Vereine und Genossenschaften, die gemäß § 19 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997 (GenRevG 1997), BGBl. I Nr. 127/1997, als Revisionsverbände anerkannt wurden,

5. der „Sparkassen-Prüfungsverband“ eine Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 24 des Sparkassengesetzes (SpG), BGBl. Nr. 64/1979,

6. „Abschlussprüfer aus einem Drittstaat“ alle natürlichen Personen, die Abschlussprüfungen nach dem Recht des Drittstaates von in einem Drittstaat eingetragenen Gesellschaften vornehmen und in Österreich im öffentlichen Register gemäß § 23 eingetragen sind und

7. „Prüfungsgesellschaften aus einem Drittstaat“ alle Unternehmen - gleich welcher Rechtsform -, die Abschlussprüfungen nach dem Recht des Drittstaates von in einem Drittstaat eingetragenen Gesellschaften vornehmen und in Österreich im öffentlichen Register gemäß § 23 eingetragen sind.

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