1. Hauptstück System der externen Qualitätsprüfung und öffentliche Aufsicht
3. Abschnitt Behörden und öffentliche Aufsicht
§ 18c. Behörden
(1) Behörden sind
1. der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen und
2. die Qualitätskontrollbehörde als Berufungsbehörde, ausgenommen das Verwaltungsstrafverfahren.
(2) Die öffentliche Aufsicht über das Qualitätssicherungssystem obliegt in letzter Instanz der Qualitätskontrollbehörde.
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