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A-QSG § 17. Versagung der Bescheinigung, BGBl. I Nr. 89/2011, gültig von 29.09.2011 bis 31.12.2013

1. Hauptstück System der externen Qualitätsprüfung und öffentliche Aufsicht

2. Abschnitt System der externen Qualitätsprüfung

§ 17. Versagung der Bescheinigung

(1) Die Bescheinigung ist zu versagen, wenn

1. wesentliche Mängel der Qualitätssicherungsmaßnahmen durch den Qualitätsprüfer festgestellt wurden, die zu einer abschließenden Beurteilung gemäß § 13 Abs. 4 geführt haben, oder

2. bei der Durchführung der externen Qualitätsprüfung schwerwiegend gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Qualitätssicherungsrichtlinie gemäß § 22 verstoßen wurde.

(2) Über die Versagung der Bescheinigung ist vom Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. In der Begründung dieses Bescheides sind jene Umstände und Voraussetzungen anzuführen, die zur Erlangung einer Bescheinigung führen können. Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat die Qualitätskontrollbehörde zu entscheiden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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