A-QSG § 15a. Erteilung einer Bescheinigung bei Neuaufnahme eines Prüfungsbetriebes, BGBl. I Nr. 83/2016, gültig von 29.09.2011 bis 30.09.2016

1. Hauptstück System der externen Qualitätsprüfung und öffentliche Aufsicht

2. Abschnitt System der externen Qualitätsprüfung

§ 15a. Erteilung einer Bescheinigung bei Neuaufnahme eines Prüfungsbetriebes

(1) Im Falle einer Neuaufnahme eines Prüfungsbetriebes ist eine Bescheinigung gemäß § 15 auf einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten zu befristen.

(2) Wird nach Ablauf von zehn Monaten nach

1. Erlöschen der Gültigkeit der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 2 oder

2. Erlöschen der Bescheinigung gemäß § 18b oder

3. Widerruf der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 4 oder

4. Widerruf der Bescheinigung gemäß § 18 oder

5. Entzug der Bescheinigung gemäß § 18a oder

6. amtswegiger Löschung einer Eintragung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft aus dem öffentlichen Teil des öffentlichen Registers, weil die Rechte aus einer gemäß § 15 erteilten Bescheinigung vom Abschlussprüfer oder von der Prüfungsgesellschaft nicht mehr ausgeübt wurden oder nicht mehr ausgeübt werden konnten oder

7. Verzicht auf eine gemäß § 15 erteilte Bescheinigung,

neuerlich eine Bescheinigung erteilt, ist diese auf einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten zu befristen.

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