1. Hauptstück System der externen Qualitätsprüfung und öffentliche Aufsicht
2. Abschnitt System der externen Qualitätsprüfung
§ 15a. Erteilung einer Bescheinigung bei Neuaufnahme eines Prüfungsbetriebes
(1) Im Falle einer Neuaufnahme eines Prüfungsbetriebes ist eine Bescheinigung gemäß § 15 auf einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten zu befristen.
(2) Wird nach Ablauf von zehn Monaten nach
1. Erlöschen der Gültigkeit der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 2 oder
2. Erlöschen der Bescheinigung gemäß § 18b oder
3. Widerruf der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 4 oder
4. Widerruf der Bescheinigung gemäß § 18 oder
5. Entzug der Bescheinigung gemäß § 18a oder
6. amtswegiger Löschung einer Eintragung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft aus dem öffentlichen Teil des öffentlichen Registers, weil die Rechte aus einer gemäß § 15 erteilten Bescheinigung vom Abschlussprüfer oder von der Prüfungsgesellschaft nicht mehr ausgeübt wurden oder nicht mehr ausgeübt werden konnten oder
7. Verzicht auf eine gemäß § 15 erteilte Bescheinigung,
neuerlich eine Bescheinigung erteilt, ist diese auf einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten zu befristen.
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