1. Hauptstück System der externen Qualitätsprüfung und öffentliche Aufsicht
2. Abschnitt System der externen Qualitätsprüfung
§ 14. Bescheinigung
Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat die bei ihm einlangenden schriftlichen Prüfberichte innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Einlangen auszuwerten und über die Erteilung oder Versagung einer Bescheinigung hinsichtlich der Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung nach Maßgabe der § 15 bis 17 zu entscheiden.
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