1. Hauptstück System der externen Qualitätsprüfung und öffentliche Aufsicht
2. Abschnitt System der externen Qualitätsprüfung
§ 13. Prüfbericht
(1) Der Qualitätsprüfer hat über die erfolgte externe Qualitätsprüfung einen schriftlichen Prüfbericht zu verfassen. Der schriftliche Prüfbericht hat zu enthalten:
1. den Gegenstand, die Art und den Umfang der Prüfung,
2. die Feststellungen betreffend die externe Qualitätsprüfung und
3. eine abschließende Beurteilung.
(2) Die abschließende Beurteilung hat, wenn keine oder nur unwesentliche Mängel der Qualitätssicherungsmaßnahmen festgestellt wurden, wie folgt zu lauten: „Die Qualitätssicherungsmaßnahmen des der externen Qualitätsprüfung unterzogenen Prüfungsbetriebes sind angemessen.“ Die abschließende Beurteilung ist in geeigneter Weise zu ergänzen, wenn zusätzliche Bemerkungen erforderlich erscheinen, um einen falschen Eindruck über den Inhalt der Prüfung und die Tragweite der abschließenden Beurteilung zu vermeiden.
(3) Der Wortlaut der abschließenden Beurteilung ist einzuschränken, wenn wesentliche Mängel der Qualitätssicherungsmaßnahmen festgestellt wurden, die insgesamt zu keiner schwerwiegenden Beeinträchtigung einer ordnungsgemäßen Berufsausübung führen. Einschränkungen der abschließenden Beurteilung sind zu begründen. Ebenso hat der Qualitätsprüfer Empfehlungen zur Beseitigung der aufgezeigten Mängel abzugeben.
(4) Die abschließende Beurteilung hat, wenn wesentliche Mängel der Qualitätssicherungsmaßnahmen festgestellt wurden, die insgesamt zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung einer ordnungsgemäßen Berufsausübung führen, wie folgt zu lauten: „Die Qualitätssicherungsmaßnahmen des der externen Qualitätsprüfung unterzogenen Prüfungsbetriebes sind unzureichend.“ Eine derartige abschließende Beurteilung ist zu begründen.
(5) Prüfhemmnisse, die während einer externen Qualitätsprüfung aufgetreten sind, sind ebenfalls in der abschließenden Beurteilung festzuhalten.
(6) Der schriftliche Prüfbericht ist unter Angabe von Ort und Tag vom verantwortlichen Qualitätsprüfer zu unterzeichnen. Der schriftliche Prüfbericht ist von dem der externen Qualitätsprüfung unterzogenen Abschlussprüfer oder von der der externen Qualitätsprüfung unterzogenen Prüfungsgesellschaft unverzüglich an den Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen zu übermitteln.
(7) Der Arbeitssausschuss für externe Qualitätsprüfungen ist berechtigt, dem Qualitätsprüfer Ergänzungen des schriftlichen Prüfberichts aufzutragen.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
EAAAA-76472