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A-QSG § 12. Qualifizierte Assistenten, BGBl. I Nr. 83/2016, gültig von 01.09.2005 bis 30.09.2016

1. Hauptstück System der externen Qualitätsprüfung und öffentliche Aufsicht

2. Abschnitt System der externen Qualitätsprüfung

§ 12. Qualifizierte Assistenten

Qualitätsprüfer sind berechtigt, unter ihrer Verantwortung entsprechend qualifizierte Assistenten zur Durchführung der externen Qualitätsprüfung heranzuziehen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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