A-QSG § 12. Qualifizierte Assistenten, BGBl. I Nr. 83/2016, gültig von 01.09.2005 bis 30.09.2016
1. Hauptstück System der externen Qualitätsprüfung und öffentliche Aufsicht
2. Abschnitt System der externen Qualitätsprüfung
§ 12. Qualifizierte Assistenten
Qualitätsprüfer sind berechtigt, unter ihrer Verantwortung entsprechend qualifizierte Assistenten zur Durchführung der externen Qualitätsprüfung heranzuziehen.
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