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A-QSG § 11. Externe Qualitätsprüfungen durch Prüfungsgesellschaften, BGBl. I Nr. 83/2016, gültig von 01.09.2005 bis 30.09.2016

1. Hauptstück System der externen Qualitätsprüfung und öffentliche Aufsicht

2. Abschnitt System der externen Qualitätsprüfung

§ 11. Externe Qualitätsprüfungen durch Prüfungsgesellschaften

(1) Wird eine Prüfungsgesellschaft mit der Durchführung einer externen Qualitätsprüfung beauftragt, so muss der für die externe Qualitätsprüfung Verantwortliche als Qualitätsprüfer eingetragen und Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer oder vertretungsbefugter Personengesellschafter oder angestellter Revisor der Prüfungsgesellschaft sein.

(2) Der für die externe Qualitätsprüfung Verantwortliche ist im Auftrag zur Durchführung der externen Qualitätsprüfung zu benennen.

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