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Richtlinie des BMF vom 01.07.2002, BMF-010220/0210-IV/9/2007
1. Mineralöl

1.2. Flüssiggase, gasförmige Kohlenwasserstoffe, Erdgas

Beachte:

Diese Arbeitsrichtlinie enthält den letzten Stand der in der elektronischen Zolldokumentation (EZD) verlautbarten Arbeitsrichtlinie VS-1110. An der Aktualisierung dieser Arbeitsrichtlinie wird gearbeitet.

1.2.1. Flüssiggase

Anders als nach dem MinStG 1981, nach dem Flüssiggase den Kraftstoffbestimmungen unterlagen, sind Flüssiggase (zB Propan, Butan) nunmehr Mineralöle und unterliegen den entsprechenden Bestimmungen für Mineralöle (§ 2 Abs. 1 Z 5 MinStG 1995). Da das MinStG 1995 für Flüssiggase spezifische Regelungen vorsieht (siehe zB § 4 Abs. 1 Z 6 MinStG 1995), enthält es im § 2 Abs. 5 MinStG 1995 eine eigene Definition für sie. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass diese zuletzt durch die MinStG-Novelle iR des VStÄG 1996, BGBl. Nr. 427, etwas abgeändert wurde.

Dienen Flüssiggase als Feuerzeugfüllung tarifieren sie nicht unter die mineralölsteuerrechtlich relevanten KN-Positionen, die Tarifierung richtet sich vielmehr nach der "Hauptsache" Feuerzeug. Aus Sicht des Bundesministeriums für Finanzen besteht kein Einwand, dass von einer gesonderten Besteuerung der Feuerzeugfüllungen Abstand genommen wird, die sich bereits in den Feuerzeugen befinden.

1.2.2. Gasförmige KW Erdgas

1.2.2.1. Erdgasabgabe

Von Flüssiggasen zu unterscheiden sind gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 2 Abs. 1 Z 5 MinStG 1995 und Erdgas. Aufgrund der MinStG-Novelle BGBl. Nr. 297/95 unterliegt Erdgas nicht (mehr) der Mineralölbesteuerung, sondern der Erdgasabgabe. Diese wurde durch Artikel 61 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/96, eingeführt. Da es sich bei dieser nicht um eine Verbrauchsteuer im Sinne der österreichischen Steuerterminologie handelt (der betreffende EU-Begriff ist weiter) und für ihre Erhebung auch nicht die Zollbehörden zuständig sind, wird im gegebenen Rahmen nicht näher auf diese Erdgasabgabe eingegangen. Durch die Herausnahme von Erdgas aus dem Steuergegenstand der Mineralölsteuer und die gesonderte Behandlung von Flüssiggas kommt den (sonstigen) gasförmigen Kohlenwasserstoffen nach § 2 Abs. 1 Z 5 MinStG 1995 wenig praktische Bedeutung zu.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer Zoll
Betroffene Normen:
MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
Verweise:
MinStG 1981, Mineralölsteuergesetz 1981, BGBl. Nr. 597/1981
§ 2 Abs. 1 Z 5 und 6 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 2 Abs. 5 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Schlagworte:
Mineralölsteuer - Steuergegenstand - Gasförmige KW - Erdgasabgabe - gasförmige Kohlenwasserstoffe
Stammfassung:
BMF-010220/0210-IV/9/2007

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
JAAAA-76466