1.1.1.5. "Ölabfälle"
Diese Arbeitsrichtlinie enthält den letzten Stand der in der elektronischen Zolldokumentation (EZD) verlautbarten Arbeitsrichtlinie VS-1110. An der Aktualisierung dieser Arbeitsrichtlinie wird gearbeitet.
Neu eingeführt wurden die Unterpositionen 2710 91 00 und 2710 99 00 "Ölabfälle". Diese Unterpositionen enthalten nunmehr Waren mit bestimmten Eigenschaften aus verschiedenen mineralölsteuerpflichtigen Unterpositionen. Bei mehreren der Positionen, aus denen Waren in die neuen Unterpositionen übergeführt wurden, handelt es sich um Positionen von "Mineralöl im engen Sinn" (§ 2 Abs. 8 Z 1 bis 4 MinStG 1995).
Die Anmerkung 3 zu Kapitel 27 des Zolltarifs definiert den Begriff "Ölabfälle": Als Ölabfälle im Sinne der Position 2710 gelten Abfälle, die hauptsächlich Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, gegebenenfalls mit Wasser vermischt, enthalten. Hiezu gehören:
derartige Öle, die sich nicht länger als Primärprodukte eignen (zB gebrauchte Schmieröle, gebrauchte Hydrauliköle und gebrauchte Transformatorenöle);
Ölschlämme aus Tanks zur Lagerung von Erdöl, die hauptsächlich derartige Öle und Zusätze (zB chemische Stoffe) in hoher Konzentration enthalten, die zur Herstellung von Primärprodukten eingesetzt werden, sowie
derartige Öle in Form von Öl-in Wasser-Emulsionen oder von Mischungen mit Wasser, wie sie bei Ölleckagen, beim Reinigen von Tanks oder beim Einsatz von Schneidölen bei Bearbeitungsvorgängen entstehen.
Da kaum zu erwarten ist, dass diese "Ölabfälle" als Treibstoffe verwendet werden, kommt als Verwendung entweder eine thermische Verwertung oder eine nicht steuerrelevante Verwendung (§ 4 Abs. 1 Z 9 lit. a MinStG 1995) in Betracht. Im Regelfall wird voraussichtlich für derartige Produkte eine Steuerbefreiung nach § 4 Abs. 1 Z 12 MinStG 1995 in Anspruch genommen werden können, soweit der betreffende Ölabfall überhaupt der Mineralölsteuer unterliegt.
In Anbetracht zu erwartender Schwierigkeiten mit der Zuordnung der "Ölabfälle" der neuen KN-Positionen 2710 91 00 und 2710 99 00 zu einer der "versteinerten" Mineralölpositionen und iH darauf, dass es im Regelfall ohnedies zu keiner Erhebung der Mineralölsteuer kommen würde, bestehen seitens des Bundesministeriums für Finanzen aus verwaltungsökonomischen Überlegungen in derartigen Fällen keine Einwände gegen eine großzügige Auslegung von § 4 Abs. 1 Z 12 MinStG 1995. Soweit nicht ohnedies andere Befreiungstatbestände zur Anwendung gelangen wie zB § 4 Abs. 1 Z 8 oder Z 9 MinStG 1995 kann daher davon ausgegangen werden, dass auf "Ölabfälle" § 4 Abs. 1 Z 12 MinStG 1995 Anwendung findet.
1.1.1.6. Bezugnahme auf KN in Bescheiden
Nehmen Bescheide, insb. Freischeine, in rechtlich verbindlichen Teilen auf bestimmte KN-Positionen Bezug, ist zu unterscheiden, ob die Bezugnahme auf die KN-Position zusätzlich erfolgt, also das betreffende Mineralölprodukt auch ohne die KN-Position eindeutig umschrieben ist, oder nicht.
In jenen Fällen, in denen die Bezugnahme lediglich zusätzlich erfolgt, kann aus Sicht des Bundesministeriums für Finanzen davon ausgegangen werden, dass der Verweis auf die in Kürze überholte KN-Position als Verweis auf die Nachfolge-KN-Position gilt.
In jenen Fällen jedoch, in denen das betreffende Mineralölprodukt ohne die KN-Position nicht eindeutig umschrieben ist, wäre der betreffende Bescheid entsprechend zu ändern. Seitens des Bundesministeriums für Finanzen bestehen keine Einwände dagegen, dass diese Änderung - jedenfalls zunächst - durch einen zusätzlichen Bescheid erfolgt. Der Spruch dieses Bescheides könnte wie folgt lauten:
"Der Bescheid vom ..., GZ ... (Bescheidbezeichnung) wird dahingehend geändert, dass Bezugnahmen auf Mineralöl der KN-Position xxxxxxxxx durch Bezugnahmen auf Mineralöl der KN-Position xxxxxxxxx ersetzt werden. Im Übrigen gilt der genannte Bescheid im vollen Ausmaß weiter."
In den Bescheid wäre weiters ein Hinweis aufzunehmen, dass der zusätzliche Bescheid immer gemeinsam mit dem abgeänderten Bescheid zu verwenden wäre.
1.1.1.7. Österreichischer Gebrauchszolltarif VS
Eine Aufgliederung der maßgeblichen (Unter)Positionen der Kombinierten Nomenklatur nach Steuersätzen findet sich im Österreichischen Gebrauchszolltarif, Band 2 "Anhänge", Abschnitt "Steuern" unter dem Symbol "VS". Auf die allgemeinen Erläuterungen zum VS-Kapitel wird aufmerksam gemacht. Scheint eine Ware in der erwähnten Aufgliederung auf, bedeutet dies noch nicht, dass sie anlässlich der Einfuhr zu versteuern ist, denn es könnte zB eine Befreiungsbestimmung zur Anwendung gelangen. Dies wäre in der Zollanmeldung im entsprechenden Feld durch Zusatzcodes zum Ausdruck zu bringen. Weiters sei darauf hingewiesen, dass der Zolltarif auf die Einfuhr aus Drittstaaten abstellt. Wie oben dargestellt führt bei Kraft- und Heizstoffen die Einfuhr nicht zur Steuerschuldentstehung, weshalb diese im betreffenden Anhang des Gebrauchszolltarifs nicht aufscheinen.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer Zoll |
Betroffene Normen: | MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994 |
Verweise: | § 2 Abs. 8 Z 1 bis 4 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994 § 4 Abs. 1 Z 9 lit. a MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994 § 4 Abs. 1 Z 12 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994 § 4 Abs. 1 Z 8 und 9 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994 |
Schlagworte: | Mineralölsteuer - Steuergegenstand - Ölabfälle - gebrauchte Schmieröle - gebrauchte Hydrauliköle - Transformatorenöle - Öle |
Stammfassung: | BMF-010220/0210-IV/9/2007 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
JAAAA-76466