Richtlinie des BMF vom 07.10.2021, 2021-0.586.616
1. Teil: Multinationale Konzernstrukturen
1.3. Konzerninterner Leistungsverkehr
1.3.2. Dienstleistungen allgemeiner Art

1.3.2.2. LVAIGS-Ansatz

94Bei konzerninternen Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung ("low value-adding intra-group services", im Folgenden: LVAIGS) kann eine vereinfachte Verrechnung nach den Maßstäben des Kapitels VII.D der OECD-VPL erfolgen (LVAIGS-Ansatz). Der LVAIGS-Ansatz stellt eine vereinfachte Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes dar und steht somit in Einklang mit § 6 Z 6 EStG 1988.

95LVAIGS sind Dienstleistungen unterstützender Natur, die nicht zum Kerngeschäft des multinationalen Konzerns gehören, die nicht die Verwendung einzigartiger und wertvoller, immaterieller Wirtschaftsgüter erfordern oder zur Schaffung dieser führen und bei der keine substantiellen und signifikanten Risiken übernommen bzw. kontrolliert oder durch sie geschaffen werden (Z 7.45 OECD-VPL). Entscheidet sich der Abgabepflichtige für die Anwendung des LVAIGS-Ansatzes, kommen insbesondere folgende Vereinfachungen zu tragen (Z 7.52 ff OECD-VPL):

  • Eine Verrechnung erfolgt anhand einzelner Dienstleistungskategorien. Es ist nicht erforderlich, für jede einzelne Konzernverrechnung nachzuweisen, dass der Empfänger der Dienstleistung einen Vorteil aus der Nutzung der Dienstleistung erzielt (benefits test). Die Überprüfung erfolgt folglich nur anhand der einzelnen Dienstleistungskategorien (Z 7.55 OECD-VPL).

  • Es ist ein Kostenpool für jede Dienstleistungskategorie zu erstellen, der die direkten und indirekten Kosten sowie einen geeigneten Anteil an den allgemeinen Verwaltungskosten umfasst, die mit der jeweiligen Kategorie von Dienstleistungen zusammenhängen. Der Kostenpool sollte weiters nur Dienstleistungen umfassen, die an mehr als nur eine Gesellschaft erbracht werden (Z 7.56 ff OECD-VPL).

  • Für jede Dienstleistungskategorie sind anschließend die Kosten im Pool anhand eines geeigneten Aufteilungsschlüssels auf die im Pool umfassten Unternehmen zu verteilen (Z 7.59 ff OECD-VPL).

  • Auf die so ermittelten Kosten (ggf. ausgenommen Durchlaufkosten, vgl. Rz 42) ist ein fixer Kostenaufschlagsatz von 5% anzuwenden (Z 7.61 OECD-VPL).

96Folgende Tätigkeiten kommen für den LVAIGS-Ansatz beispielsweise in Frage (Z 7.49 OECD-VPL):

  • Rechnungswesen und Revision,

  • Debitoren- und Kreditorenmanagement,

  • Aufgaben des Personalwesens,

  • Überwachung und Erhebung von Daten in Bezug auf für das Unternehmen geltende Standards (Gesundheit, Sicherheit, Umwelt etc.),

  • IT-Dienstleistungen,

  • Unterstützung bei interner und externer Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit,

  • Steuerliche und rechtliche Beratung im Konzern,

  • Tätigkeiten im Hinblick auf Steuerverpflichtungen,

  • Allgemeine Verwaltungs- und Bürodienstleistungen.

97Folgende Tätigkeiten kommen für den LVAIGS-Ansatz beispielsweise nicht in Betracht (Z 7.47 OECD-VPL):

  • Dienstleistungen, die das Kerngeschäft des Konzerns betreffen,

  • Forschungs- und Entwicklungsleistungen,

  • Fertigungs- und Produktionsdienstleistungen inkl. zugehöriger Einkaufsaktivitäten,

  • Verkaufs-, Marketing- und Vertriebstätigkeiten,

  • Finanztransaktionen, Versicherung und Rückversicherung,

  • Förderung, Exploration oder Verarbeitung von Rohstoffen,

  • Managementleistungen der Geschäftsführung.

98Entscheidet sich der Abgabepflichtige für die Anwendung des LVAIGS-Ansatzes, so hat er eine geeignete Dokumentation zu führen, welche die Zulässigkeit der Anwendung belegt (siehe insb. Z 7.64 OECD-VPL).

1.3.2.3. Konzernumlagen

99Aus Vereinfachungsgründen ist eine Dienstleistungsverrechnung im Umlageweg (indirekte Preisverrechnung) zulässig (Rz 88 und Z 7.24 OECD-VPL). Bei der Leistungsverrechnung im Umlageweg (Leistungsumlage) ist grundsätzlich ein Gewinnaufschlag anzusetzen, weil der vom Leistungserbringer insgesamt erzielte Dienstleistungsertrag nicht durch die gewählte Leistungsverrechnungsmethode beeinflusst werden darf.

100Eine Dienstleistungsverrechnung im Umlageweg erfordert den Abschluss eines (schriftlichen) Umlagevertrags (siehe auch Rz 16). Dieser muss jedenfalls enthalten:

  1. Vereinbarungen über Art und Umfang der zu erbringenden Dienstleistungen;

  2. Bestimmung der am Umlageverfahren teilnehmenden Unternehmen;

  3. Vereinbarungen über die Ermittlung der umzulegenden Beträge;

  4. Vereinbarungen über Art und Ermittlung des Umlageschlüssels (zB Umsatz, Personalaufwand oder tätigkeitsbasierte Schlüssel wie bearbeitete Aufträge, Anzahl von IT-Usern etc.; siehe auch Rz 169);

  5. Laufzeit des Vertrags;

  6. Vereinbarung über die Auswirkung von wesentlichen Veränderungen im Dienstleistungsempfang durch einzelne, am Vertrag teilnehmende Unternehmen.

101Es ist konzernintern vorzukehren und entsprechend zu dokumentieren, dass keine Doppel- oder Mehrfachverrechnungen von Dienstleistungskosten stattfinden. Es ist daher unzulässig, Transport-, Verpackungs-, Marketing- oder Garantiekosten einerseits in die Kalkulation des Warenlieferpreises aufzunehmen und sie andererseits in jenem Kostenvolumen zu belassen, das im Umlageweg an die Konzerngesellschaften weiterverrechnet wird.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
07.10.2021
Betroffene Normen:
§ 6 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Stammfassung:
2021-0.586.616

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
PAAAA-76464