1.2.6 Vermögensverwaltung
1.2.6.1 Begriff
1.2.6.1.1 Allgemeines
215Entsprechend § 47 BAO schaden jene wirtschaftlichen Betätigungen, welche eine Körperschaft im Rahmen der Vermögensverwaltung gemäß § 32 BAO vornimmt, der Gewährung abgabenrechtlicher Begünstigungen nicht.
216Daraus ergibt sich, dass ein Verein nicht alle Einnahmen sofort den begünstigten Zwecken zuführen muss, sondern dass auch die Möglichkeit der Bildung von Rücklagen besteht. Dieses Vereinsvermögen kann, ohne dass dadurch die abgabenrechtliche Begünstigung gefährdet wird, auch gewinnbringend im Rahmen der im § 32 BAO vorgezeichneten Möglichkeiten angelegt werden, um den daraus fließenden Erlös wieder den begünstigten Zwecken zuzuleiten. Siehe aber Rz 129.
217Wird die Vermögensverwaltung jedoch zum Selbstzweck im Sinne einer vom begünstigten Zweck unabhängigen Vermögenshortung oder Vermehrung, gehen dadurch die abgabenrechtlichen Begünstigungen verloren.
Erhält der Rechtsträger im Erb- und Schenkungswege Vermögen, das nicht leicht in liquide Mittel umgewandelt werden kann (zB Einfamilienhäuser, Mietwohngrundstücke), gehen die abgabenrechtlichen Begünstigungen nicht wegen des Ansammelns eines unangemessen hohen Vermögens verloren, wenn durch dieses Vermögen der Zweck der Körperschaft (mit)finanziert wird oder das Vermögen innerhalb einer angemessenen Frist veräußert wird. Zur Frage der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung wegen des Unterhaltens begünstigungsschädlicher Betriebe in solchen Fällen siehe Rz 190.
1.2.6.1.2 Arten der möglichen Betätigung im Rahmen der Vermögensverwaltung
218Nach § 32 BAO liegt Vermögensverwaltung insbesondere dann vor, wenn bewegliches oder unbewegliches Vermögen genutzt (zB Kapitalvermögen verzinslich angelegt, Grundstücke vermietet) oder veräußert (zB Wertpapiere, sonstige unverbriefte Derivate, Grundstücke) wird. Daraus ergibt sich, dass Vermögensverwaltung im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen ( § 27 EStG 1988), der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ( § 28 EStG 1988) und der sonstigen Einkünfte ( § 29 EStG 1988) vorliegt. Dabei sind auch Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen ( § 30 EStG 1988) und Spekulationsgeschäften ( § 31 EStG 1988) mitumfasst.
1.2.6.1.3 Einkünfte aus Kapitalvermögen
219Dies sind vor allem Einkünfte aus der Beteiligung an Kapitalgesellschaften (Aktien, GmbH-Anteile) und Genossenschaften, Einkünfte aus einer Beteiligung als echter stiller Gesellschafter, Einkünfte aus Wertpapieren jeder Art (festverzinsliche Wertpapiere, Genussrechte, Investmentfondzertifikate usw.) und Einkünfte aus Sparguthaben und Forderungen.
Einkünfte aus Kapitalvermögen liegen aber auch bei realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (zB Veräußerung von Aktien) und bei Einkünften aus Derivaten vor.
1.2.6.1.4 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
220Hier kommen insbesondere Einkünfte aus der Überlassung von unbeweglichem Wirtschaftsgütern (zB Grundstücke und Gebäude), von Sachinbegriffen (zB einem aufgegebenen Betrieb siehe aber Rz 145 bis 150) und Rechtseinräumung gegen Entgelt (Lizenzvergabe, Urheberrechtsüberlassung, Baurechtseinräumung) in Betracht.
1.2.6.1.5 Sonstige Einkünfte
221Darunter fallen wiederkehrende Bezüge (Renten), Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen und Spekulationsgeschäften (zB Veräußerung von Edelmetallen) und Einkünfte aus Leistungen (gelegentliche Vermittlungen, gelegentliche Vermietung beweglicher Gegenstände).
1.2.6.2 Abgrenzung zum Betriebsvermögen
1.2.6.2.1 Allgemeines
222Die Unterscheidung Vermögensverwaltung - betriebliche Einkünfte erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzendes Ertragssteuerrechtes.
Danach liegt Vermögensverwaltung nicht mehr vor, wenn das Tätigwerden des Steuerpflichtigen nach Art und Umfang jenes Ausmaß überschreitet, welches üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist (). Vermögensverwaltung im Sinne der steuerlichen Vorschriften ist eine auf Fruchtziehung aus dem zu erhaltendem Substanzwert gerichtete Tätigkeit. Im Gegensatz dazu ist eine im Vermögen begründete betriebliche Tätigkeit durch Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte mittels Umschichtung oder durch zusätzliche über die Aufgaben einer Verwaltung hinausgehende Tätigkeit und Leistungen () gekennzeichnet.
Siehe auch EStR 2000 Rz 5418 ff.
1.2.6.2.2 Einkünfte aus Kapitalvermögen
223Die Größe des Vereinsvermögens bedingt für sich allein noch nicht, dass dadurch ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ausgelöst wird. Wird jedoch das Kapitalvermögen regelmäßig geschäftsmäßig umgesetzt, liegt eine betriebliche Tätigkeit vor.
224Darlehensgewährungen an Mitglieder oder Nichtmitglieder sind solange als Vermögensverwaltung anzusehen, als dies nur gelegentlich vorkommt und fremdüblich abgewickelt wird. Fehlt es an der Fremdüblichkeit, ist bei Darlehen an Mitglieder oder ihnen nahe stehende Personen beziehungsweise bei Darlehen von Mitgliedern an die Körperschaft, von einer verdeckten Ausschüttung auszugehen, wenn dadurch das Mitglied begünstigt wird.
225Sind die oben unter Rz 219 beschriebenen Vermögensgüter Teil eines Betriebsvermögens (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb oder Gewinnbetrieb), sind die damit erzielten Erträgnisse auch im Rahmen im Rahmen dieses Betriebes zu erfassen. Als dem Betriebsvermögen zuzurechnende Kapitalien werden in der Regel höchstens Mittel in Höhe eines einjährigen Kapitalbedarfes des Betriebes angesehen werden (siehe auch Rz 129). Dies gilt auch bei steuerbefreiten Betrieben (zB unentbehrlicher Hilfsbetrieb).
226Aufgrund der Personeneinheit kann die Körperschaft ihrem Betrieb auch kein Darlehen gewähren. Insofern handelt es sich um Einlagen oder Entnahmen.
227Aufgrund des strengen Trennungsprinzips im Körperschaftsteuerrecht ist eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft oder die Alleingesellschafterstellung bei einer Kapitalgesellschaft, die einen (ausgelagerten) Gewerbebetrieb führt, selbst bei entscheidender Einflussnahme auf die Gestion der Gesellschaft kein Grund, darin eine gewerbliche Tätigkeit des Rechtsträgers zu erblicken, es sind daher die daraus erzielten Einkünfte unverändert der Vermögensverwaltung zuzuordnen.
1.2.6.2.3 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
228Beschränkt sich die Tätigkeit auf das bloße Bestandgeben, handelt es sich um Vermögensverwaltung. Betriebliche Einkünfte liegen vor, wenn mit dieser Tätigkeit eine zusätzliche Dienstleistung oder besonderer Verwaltungsaufwand verbunden ist, wie dies etwa bei der Organisation eines Camping-, Golf- oder Tennisplatzes, weiters bei Zimmervermietungen, kurzfristigen Parkplatzvermietungen, Vermietung von Ausstellungsräumen, Messehallen, Park- und Hochgaragen in der Regel der Fall ist.
229Ist jedoch auf Grund der Ausgestaltung des Pachtvertrages eine Mitunternehmerschaft (Unternehmerrisiko) von begünstigter Körperschaft und Pächter anzunehmen, übersteigt dies den Rahmen der Vermögensverwaltung.
230Wurde der verpachtete Betrieb von der begünstigten Körperschaft ursprünglich selbst geführt, kann in der Verpachtung nur dann Vermögensverwaltung gesehen werden, wenn dadurch eine Betriebsaufgabe angenommen werden kann (siehe Rz 145 bis 150).
231Werden unbewegliche Vermögensgüter oder Sachinbegriffe ohne Nebenleistungen überlassen, ist dies der Vermögensverwaltung zuzuordnen, selbst wenn es sich um die Verpachtung eines Betriebes handelt (land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, Gewerbetrieb) handelt, der zB im Erbwege erworben und nie selbst geführt wurde.
1.2.6.2.4 Sonstige Einkünfte
232Bei laufenden privaten Grundstücksveräußerungen oder Spekulationsgeschäften (auch für Dritte) werden die Grenzen der Vermögensverwaltung überschritten.
233Wird Betriebsvermögen gegen Rente oder eine zum Betriebsvermögen gehörende Beteiligung veräußert, liegen diesbezüglich betriebliche Einkünfte vor.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 VerG, Vereinsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 66/2002 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 GrStG 1955, Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 Werbeabgabegesetz 2000, BGBl. I Nr. 29/2000 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987 §§ 34 bis 47 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 32 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 27 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 28 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 29 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 30 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 31 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise: | VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 129 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 5418 VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 145 VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 150 VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 190 |
Schlagworte: | Auslegungsbehelf - Vereine - Betriebe gewerblicher Art - Körperschaften öffentlichen Rechts - Vermögensverwaltung |
Stammfassung: | 06 5004/10-IV/6/01 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
FAAAA-76463