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Richtlinie des BMF vom 30.11.2021, 2021-0.835.983
11. Ausstellung von Rechnungen (§ 11 UStG 1994)

11.5. Getrennte Ausweise

11.5.1. Maschinelle Ermittlung des Steuerbetrages

1621Wird in einer Rechnung der Steuerbetrag für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, durch Maschinen (zB Fakturierautomaten, Datenverarbeitungsanlagen) automatisch ermittelt und durch diese in der Rechnung angegeben, so ist der Ausweis des Steuerbetrages in einer Summe zulässig, wenn für die einzelnen Posten der Rechnung der maßgebliche Steuersatz angegeben wird. Dabei kann an Stelle des Steuersatzes eine Kennziffer oder ein Symbol verwendet werden, falls auf der Rechnung eine entsprechende Erläuterung erfolgt. Der angewendete Steuersatz ist in der Erläuterung ausdrücklich anzuführen.

Beispiel:


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Ware A
10.000 Euro
1
Ware B
5.000 Euro
2
15.000 Euro
USt
2.500 Euro
Gesamtrechnungsbetrag
17.500 Euro
1 = 20% USt
2 = 10% USt

11.5.2. Nichtsteuerbare oder steuerfreie Umsätze

1622Wenn in einer Rechnung neben steuerpflichtigen Umsätzen, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, auch nichtsteuerbare oder steuerfreie Umsätze abgerechnet werden, so kann die Kennzeichnung der nichtsteuerbaren oder der steuerfreien Umsätze gleichfalls durch Kennziffern oder Symbole erfolgen, wenn diese auf der Rechnung übersichtlich erläutert werden.

11.5.3. Geschenkkörbe

1623Geschenkkörbe, die insbesondere von Feinkost- und Delikatessengeschäften geliefert werden, enthalten in der Regel neben Waren, die dem allgemeinen Steuersatz von 20% unterliegen, auch Erzeugnisse, die mit dem ermäßigten Steuersatz von 10% zu versteuern sind. In diesen Fällen kann in den Rechnungen als handelsübliche Bezeichnung des Liefergegenstandes lediglich "Geschenkkorb" angegeben werden. Die Mengen und die handelsüblichen Bezeichnungen der im Geschenkkorb enthaltenen Gegenstände brauchen in der Rechnung nicht genannt zu werden. Enthält der Geschenkkorb Waren, auf deren Lieferung teils der allgemeine und teils der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist, müssen in der Rechnung die anteiligen Entgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge angegeben werden. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 400 (bis 28.2.2014: 150) Euro nicht übersteigt, genügt es, den Verkaufspreis (Entgelt und Steuerbetrag) nach den Anteilen an begünstigten und nichtbegünstigten Waren aufzuteilen und neben den Verkaufspreisen den jeweiligen Steuersatz anzugeben.

Beispiel:


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1 Geschenkkorb
Anteil begünstigter Waren (10% USt)
22 Euro
Anteil nicht begünstigter Waren (20% USt)
48 Euro
Gesamtrechnungsbetrag
70 Euro

1624Das Gleiche gilt sinngemäß auch für Sachgesamtheiten anderer Art, bei denen die einzelnen Waren mit verschiedenen Steuersätzen zu versteuern sind.

Erlangt der Pensionsgast bei Pauschalangeboten mit Bezahlung des Halbpensionspreises ua. einen Anspruch auf die Konsumation bestimmter Getränke während des Abendessens, muss in wirtschaftlicher Betrachtungsweise von einem Zusammenhang zwischen der Berechtigung zum Konsum von bestimmten Getränken zum Abendessen und der Entgeltleistung der Letztverbraucher für die Halbpension gesprochen werden. Eine Verknüpfung zwischen dem Leistungspaket des Unternehmers und den dafür von den Pensionsgästen geleisteten Entgelten liegt auch dann vor, wenn aus Werbegründen kein gesonderter Ausweis der auf die einzelnen Leistungen entfallenden Entgeltteile erfolgt. Das Pauschalentgelt ist daher auf sämtliche Leistungskomponenten zu verteilen: Dabei wäre die Bewertung einer einzelnen Komponente mit dem Einkaufspreis nur dann sachgerecht, wenn auch alle anderen Leistungskomponenten zu "Einkaufswerten" dem Konsumenten weiterverrechnet werden (VwGH 27.6.2000, 95/14/0108). Siehe auch Rz 1373 zu All Inklusive.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
30.11.2021
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 11 Abs. 5 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Verweise:
VwGH 27.06.2000, 95/14/0108
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 1373
Schlagworte:
Umsatzsteuer - Steuerbetrag - Steuerbeträge - verschiedene Steuersätze - verschiedener Steuersatz - Maschinen - Kennziffer - Symbol - Erläuterung - nichtsteuerbare oder steuerfreie Umsätze - nichtsteuerbarer oder steuerfreier Umsatz - Kennzeichnung - handelsübliche Bezeichnung - Geschenkkorb - Verkaufspreis - Entgelt - Sachgesamtheiten - Pauschalangebote - Pauschalentgelt - All Inklusive
Stammfassung:
09 4501/58-IV/9/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
VAAAA-76462