Richtlinie des BMF vom 15.12.2023, 2023-0.877.675
103. Lieferung (Art. 3 UStG 1994)

103.8. Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs

3776Tumpel in Melhardt/Tumpel, UStG Aufl. 3 Art 3Tumpel in Melhardt/Tumpel, UStG Aufl. 3 Art 1Ruppe/Achatz, UStG Aufl. 5 (2018) Art 7Ruppe/Achatz, UStG Aufl. 5 (2018) Art 3Ruppe/Achatz, UStG Aufl. 5 (2018) Art 1Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 1Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2017) § 1Mayr, Der kumulative innergemeinschaftliche Erwerb und seine Tücken, SWK 13-14/2024 S. 705Tumpel in Melhardt/Tumpel, UStG Aufl. 2Tumpel in Melhardt/Tumpel, UStG Aufl. 2Tumpel in Melhardt/Tumpel, UStG § 3Tumpel in Melhardt/Tumpel, UStG § 1Mayr/ Weinzierl, Reihengeschäfte im Binnenmarkt, SWK 23-24/2017 S. 1038Baumann, Die umsatzsteuerliche Behandlung von innergemeinschaftlichen Lieferungen und innergemeinschaftlichen Erwerben, SWK 20/2004 S. 682Mayer-Rieckh, Kein innergemeinschaftlicher Erwerb im Ursprungsland bei Verwendung der UID-Nummer des Ursprungslands durch den Ersterwerber, BFG journal 9/2016 S. 312Melhardt/Kuder/Pfeiffer, SWK-Spezial Umsatzsteuer 2018 (2018)Melhardt/Kuder/Pfeiffer, SWK-Spezial Umsatzsteuer 2020 (2020)Melhardt/Kuder/Pfeiffer, SWK-Spezial Umsatzsteuer 2022 (2022)Melhardt/Kuder/Pfeiffer, SWK-Spezial Umsatzsteuer 2021 (2021)Baumann-Söllner/Melhardt, Umsatzsteuer 2013 (2012)Baumann-Söllner/Melhardt, Umsatzsteuer 2012 (2011)Baumann/Mehlhardt, Umsatzsteuer 2011 (2010)Gaedke/Huber-Wurzinger/Weinzierl, Die Umsatzsteuer in Beispielen, 8. Aufl. (2020)Weinzierl, Umsatzsteuer Basiswissen für das Rechnungswesen, 5. Aufl. (2022)2.18. Dreiecksgeschäft (Art 25 UStG 1994)2.10. Vorsteuerabzug (Art 12 UStG 1994)2.8. Innergemeinschaftliche Lieferung (Art 7 UStG 1994)2.4. Lieferung (Art 3 UStG 1994)Haunold/Tumpel/Widhalm, EuGH: Entstehen des Rechts auf Vorsteuerabzug bei innergemeinschaftlichen Erwerben, SWI 7/2010 S. 335Ecker/Mayr, Die Highlights aus dem Umsatzsteuerprotokoll 2012, SWK 7/2013 S. 402Menheere, Sanierung von Dreiecksgeschäften, SWK 23-24/2019 S. 991BMF/SZK, SWK-Spezial Salzburger Steuerdialog 2014 (2014)Melhardt/Kuder/Pfeiffer, SWK-Spezial Umsatzsteuer 2023 (2023)Melhardt/Kuder/Pfeiffer, SWK-Spezial Umsatzsteuer 2019 (2019)Baumann-Söllner/Melhardt, Umsatzsteuer 2016 (2016)Hochsteiner/Kastner-Maier/Steiner/Weilharter/Wrulich, SWK-Spezial: Die Umsatzsteuererklärung 2022 (2023)Mayr/Weinzierl, SWK-Spezial: Reihen- und Dreiecksgeschäfte, 3. Aufl. (2023)Mayr/Weinzierl, SWK-Spezial: Reihen- und Dreiecksgeschäfte, 3. Aufl. (2023)Mayr/Weinzierl, SWK-Spezial Reihen- und Dreiecksgeschäfte, 2. Aufl. (2020)Mayr/Weinzierl, SWK-Spezial Reihen- und Dreiecksgeschäfte, 2. Aufl. (2020)Mayr/Weinzierl, SWK-Spezial Reihen- und Dreiecksgeschäfte, 2. Aufl. (2020)Mayr/Weinzierl, SWK-Spezial Reihen- und Dreiecksgeschäfte (2017)Mayr/Weinzierl, SWK-Spezial Reihen- und Dreiecksgeschäfte (2017)Mayr/Weinzierl, SWK-Spezial Reihen- und Dreiecksgeschäfte (2017)Baumann-Söllner/Melhardt, Umsatzsteuer 2014 (2014)Zirngast/Weinzierl/Leistentritt, Steuerhandbuch für Freiberufler (2017)EuGH: Verhältnismäßigkeit bei fehlerhafter Beurteilung innergemeinschaftlicher Umsätze, SWI 9/2022 S. 478Spies, Der neue „Quick Fix“ für Reihengeschäfte, SWI 6/2019 S. 277Mayr, Umsatzsteuer-Update: Aktuelles auf einen Blick, SWK 31/2014 S. 1337Pernegger, Umsatzsteuer für die betriebliche Praxis, 4. Aufl. (2020)Pernegger, Umsatzsteuer für die betriebliche Praxis, 3. Aufl. (2016)Melhardt/Kuder/Pfeiffer, SWK-Spezial: Umsatzsteuer 2024 (2024)Epply/Kuder/Pleininger/Shepherd, Highlights aus dem UStR-Wartungserlass 2023, SWK 3/2024 S. 84Der innergemeinschaftliche Erwerb wird in dem Gebiet jenes Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. Das gilt auch, wenn der Gegenstand nach Ausführung der Lieferung im Auftrag des Abnehmers im Ursprungsland von einem anderen Unternehmer noch be- oder verarbeitet wird. Die Mitgliedstaaten haben sich im Rahmen des Mehrwertsteuerausschusses als Vereinfachungsmaßnahme darauf geeinigt, dass auch eine Be- oder Verarbeitung in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Lieferers unschädlich ist. Dadurch wird eine steuerliche Erfassung des Auftraggebers in diesem Mitgliedstaat vermieden.

Beispiel:

Der Unternehmer F in Frankreich liefert einen Gegenstand an den Unternehmer Ö in Österreich. Ö lässt diesen Gegenstand, bevor er nach Österreich kommt, durch den Unternehmer D in Deutschland bearbeiten.

F tätigt eine innergemeinschaftliche Lieferung an Ö. Ö versteuert einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Österreich. Es liegt kein Erwerb in Deutschland vor.

Endet die Warenbewegung in Österreich und ist ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegeben, dann unterliegt er - unabhängig davon, wie der Ausgangsmitgliedstaat der Warenbewegung die Lieferung beurteilt - der Besteuerung.

Zur Beurteilung von Be- oder Verarbeitungen des Liefergegenstandes, die im Auftrag des Lieferers erfolgen, siehe Rz 3983.

3777Verwendet der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte UID, so gilt der Erwerb zusätzlich in dem Gebiet dieses Mitgliedstaates als bewirkt. In diesem Fall ist der Erwerber nicht zum Abzug der auf den innergemeinschaftlichen Erwerb entrichteten Mehrwertsteuer als Vorsteuer berechtigt (EuGH 22.4.2010, Rs C-536/08 und Rs C-539/08, X und Facet BV/Facet Trading BV).

Dies gilt in jedem Fall, in dem die UID eines anderen Mitgliedstaates verwendet wird als jene des Mitgliedstaates, in dem die Warenbewegung tatsächlich endet, somit auch dann, wenn der Erwerber dem Lieferer die UID des Ausgangsmitgliedstaates der Warenbewegung bekannt gibt (vgl. EuGH 7.7.2022, Rs C-696/20, B gegen Dyrektor Izby Skarbowej w W., Rn 43).

Beispiel:

Der österreichische Unternehmer A bestellt beim österreichischen Unternehmer B Waren und weist ihn an, diese an ein Lager in Frankreich zu versenden. Der Unternehmer A gibt dem Unternehmer B seine österreichische UID bekannt. B versendet die Waren auftragsgemäß nach Frankreich.

A bewirkt einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Frankreich, da dort die Warenbewegung an ihn endet und nach Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG 1994 einen weiteren innergemeinschaftlichen Erwerb in Österreich, da er die UID dieses Mitgliedstaates verwendet hat. Dieser Erwerb besteht solange, bis A die Besteuerung seines innergemeinschaftlichen Erwerbs in Frankreich nachweist.

Weist der Erwerber die Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat nach, kann die zusätzliche Erwerbsteuer berichtigt werden (vgl. Art. 3 Abs. 8 letzter Satz UStG 1994).

3778Der Nachweis der Besteuerung im Bestimmungsland kann durch Vorlage der entsprechenden Erklärung (UVA), des Zahlungsbeleges sowie zusätzlich einer Aufstellung der innergemeinschaftlichen Erwerbe dieses Zeitraumes erbracht werden.

Beispiel:

Der österreichische Unternehmer Ö erwirbt in Mailand Lampen und lässt diese direkt an seine Betriebsstätte in Augsburg schicken. Er tritt dabei unter seiner österreichischen UID auf.

Ö tätigt einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Deutschland, da sich dort der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet (Art. 3 Abs. 8 erster Satz UStG 1994), und in Österreich, weil er unter seiner österreichischen UID aufgetreten ist (und nicht unter der UID des Mitgliedstaates, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet (Art. 3. Abs. 8 zweiter Satz UStG 1994). Die Besteuerung in Österreich kann er vermeiden, indem er die Besteuerung des Erwerbes in Deutschland nachweist (Art. 3 Abs. 8 dritter Satz UStG 1994).

Zu den Besonderheiten bei Dreiecksgeschäften siehe Rz 4291 bis Rz 4296a.

Randzahlen 3779 bis 3912: derzeit frei


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
15.12.2023
Betroffene Normen:
Art. 3 Abs. 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Schlagworte:
innergemeinschaftlicher Erwerb - Ende der Beförderung oder Versendung - Vereinfachungsmaßnahmen - UID - Nachweis der Besteuerung
Stammfassung:
09 4501/58-IV/9/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
VAAAA-76462