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Sanierung von Dreiecksgeschäften
Ist die österreichische Praxis unionsrechtskonform?
Die Dreiecksgeschäftsregelung soll eine Vereinfachung dahingehend bewirken, dass eine umsatzsteuerliche Registrierung des mittleren Unternehmers im Bestimmungsmitgliedsland der betreffenden Gegenstände vermieden wird, indem der tatsächliche innergemeinschaftliche Erwerb steuerfrei ist und der kumulative innergemeinschaftliche Erwerb als besteuert gilt. In der Praxis „missglücken“ Dreiecksgeschäfte immer wieder und die betroffenen Unternehmer sind mit signifikanten Umsatzsteuernachzahlungen konfrontiert. Die österreichische Finanzverwaltung und zuletzt auch das BFG vertreten zur Sanierung von Dreiecksgeschäften, so sie diese überhaupt zulassen, eine strenge Auffassung: Der kumulative innergemeinschaftliche Erwerb fällt erst ex nunc, nicht aber ex tunc weg. Anna Menheere untersucht, inwieweit diese Auffassung in Einklang mit der jüngsten Rechtsprechung des EuGH steht.
1. Rechtslage
Die Dreiecksgeschäftsregelung in Art 25 UStG ist anwendbar, „wenn drei Unternehmer in drei verschiedenen Mitgliedstaaten über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen, dieser Gegenstand unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer gelangt und die in Abs 3 genannten Voraussetzungen erfüllt werden“. Zu...