6.2. Spaltende Körperschaft (§ 33 UmgrStG)
6.2.1. Spaltungsstichtag
6.2.1.1. Allgemeines
1658Spaltungsstichtag ist jener Tag, der im Spaltungsplan oder im Spaltungs- und Übernahmsvertrag als jener Tag festgelegt ist, an dem die Handlungen der übertragenden Gesellschaft als für Rechnung der neuen Gesellschaften vorgenommen gelten ( § 2 Abs. 1 Z 7 SpaltG). Mit Ablauf des Spaltungsstichtages ist die Vermögensübertragung von der spaltenden auf die übernehmende(n) Gesellschaft(en) steuerlich wirksam (siehe Rz 1659).
Spaltungsstichtag kann jeder beliebige Tag innerhalb der vom unternehmensrechtlichen SpaltG (bzw. dem EU-UmgrG) vorgegebenen neunmonatigen Rückwirkungsfrist sein. Die Rückwirkungsfrist ergibt sich daraus, dass die Schlussbilanz, welche der Spaltung zu Grunde gelegt wird, im Zeitpunkt der Anmeldung der Spaltung zur Eintragung in das Firmenbuch nicht älter als neun Monate sein darf (zum EU-UmgrG vgl. § 49 Abs. 2 EU-UmgrG). Bei einem vom Regelbilanzstichtag abweichendem Spaltungsstichtag liegt kein zustimmungsbedürftiger Wechsel des Bilanzstichtages im Sinne des § 2 Abs. 7 EStG 1988 bzw. § 7 Abs. 5 KStG 1988 vor.
Die Durchführung einer Spaltung setzt somit eine fristgerechte Anmeldung beim zuständigen Firmenbuchgericht voraus. Zuständig ist das Firmenbuchgericht am Sitz der übertragenden Kapitalgesellschaft. Wird die Anmeldung der Spaltung durch das zuständige Firmenbuchgericht als verspätet zurückgewiesen, kommt die Spaltung nicht zustande. In diesem Fall ist das zu übertragende Vermögen der spaltenden Körperschaft weiterhin zuzurechnen; wurde das Vermögen bereits faktisch übertragen, liegt eine Nutzungsüberlassung vor (siehe Rz 780). Sollte trotz einer verspäteten Anmeldung eine Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch erfolgen, ist sie im Hinblick auf die Maßgeblichkeit der unternehmensrechtlichen Vorgänge als eine Umgründung im Sinne des UmgrStG zu werten. Als Zeitpunkt des Vermögensüberganges gilt daher auch in diesem Fall der vertraglich vereinbarte Spaltungsstichtag.
Bei Spaltungen im Ausland, bei denen inländisches Vermögen betroffen ist, ist das Erfüllen der Nachweispflicht im Wege einer Anmeldung bei einem ausländischen Registergericht oder FA nicht zielführend. In diesen Fällen wird die Rückwirkungsfiktion (siehe Rz 1659) durch eine fristgerechte Meldung bei dem für den Übertragenden zuständigen FA ausgelöst. Als fristgerecht wird eine Meldung innerhalb der Neunmonatsfrist angesehen. Für die Wahrung der Frist gilt § 108 Abs. 4 BAO. Siehe dazu Rz 774 f.
6.2.1.2. Rückwirkungsfiktion
1659Ertragsteuerlich gilt der Vermögensübergang rückwirkend mit dem Ablauf des Spaltungsstichtages als vollzogen. Alle Rechtshandlungen, die hinsichtlich des übertragenen Vermögens bis zum Ablauf des Spaltungsstichtages angefallen sind, sind mit ihren bilanziellen und erfolgsmäßigen Konsequenzen noch der übertragenden Körperschaft zuzurechnen. Alle mit Beginn des dem Spaltungsstichtag folgenden Tages angefallenen Rechtshandlungen sind hingegen bereits bei der neuen oder übernehmenden Körperschaft zu erfassen. Von der Rückwirkungsfiktion nicht erfasst sind die in § 33 Abs. 4 und 5 UmgrStG angeführten Korrekturen des übertragenen Vermögens (siehe dazu Rz 1672 ff).
Bei der Spaltung zur Aufnahme sind Rechtsgeschäfte zwischen der spaltenden und der übernehmenden Körperschaft betreffend das übertragene Vermögen, welche zwischen Spaltungsstichtag und dem Tag der Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch abgeschlossen werden (zB Verkauf und die entgeltliche Überlassung von Wirtschaftsgütern im Rückwirkungszeitraum), wie folgt zu behandeln:
Bei Spaltungen mit Stichtagen nach dem sind diese bei Vorliegen einer entsprechenden Leistungsvereinbarung steuerlich anzuerkennen (siehe Rz 973a ff).
Beispiel 1:
Die X-GmbH hat zwei Teilbetriebe (TB1 und TB2). Rückwirkend zum 31.12.X1 soll TB2 auf die Y-GmbH abgespalten werden. Eine Betriebsliegenschaft, die von TB1 und TB2 verwendet wird, geht mit dem dem Umgründungsstichtag folgenden Tag auf die Y-GmbH über und wird dieser somit ab 1.1.X2 steuerlich zugerechnet. Die Betriebsliegenschaft soll der X-GmbH hinsichtlich der Nutzung durch den anderen Teilbetrieb überlassen werden.
Der X-GmbH kann aufgrund von § 34 Abs. 1 iVm § 18 Abs. 3 UmgrStG bei Vorliegen einer entsprechenden Entgeltsvereinbarung zwischen der X-GmbH und der Y-GmbH auch steuerlich ab 1.1.X2 ein fremdüblicher Mietzins für die Überlassung der Betriebsliegenschaft verrechnet werden. Die der X-GmbH verrechnete Mietzinszahlung wird daher bereits im Rückwirkungszeitraum steuerlich der übernehmenden Y-GmbH zugerechnet und führt bei dieser zu Betriebseinnahmen; korrespondierend liegen bei der X-GmbH Betriebsausgaben vor.
Bei Spaltungen mit Stichtagen vor dem sind diese steuerlich nicht anzuerkennen (siehe Rz 973 ff).
Beispiel 2:
Die X-GmbH verkauft der Y-GmbH am 27.2.X2 eine Maschine. Ferner mietet sie von ihr ein Geschäftslokal. Rückwirkend per 31.12.X1 spaltet die X-GmbH ihren Betrieb in die Y-GmbH ab. Die X-GmbH behält sich nur die Betriebsgrundstücke zurück.
Da die Maschine als Teil des abgespaltenen Betriebes rückwirkend mit Ablauf des Spaltungsstichtages auf die Y-GmbH übergeht, ist der Verkauf steuerlich nicht anzuerkennen. Es liegt daher bei der Y-GmbH keine Anschaffung vor, bei der X-GmbH kommt es zu keinem steuerpflichtigen Veräußerungserlös. Das Mietverhältnis hingegen bleibt davon unberührt, da die Betriebsgrundstücke, zu denen das vermietete Geschäftslokal gehört, im Eigentum der X-GmbH verbleiben. Umgekehrt ist auch ein rückwirkendes Aufdecken von am Spaltungsstichtag offenen innerbetrieblicher Liefer- oder Leistungsbeziehungen auf Grund einer Auf- oder Abspaltung denkbar (siehe Rz 1677).
6.2.2. Schlussbilanz
1660Die spaltende Körperschaft hat gemäß § 2 Abs. 2 SpaltG zum Spaltungsstichtag eine Schlussbilanz aufzustellen und zwar auch dann, wenn der Spaltungsstichtag kein Regelbilanzstichtag ist. Wird als Spaltungsstichtag ein Regelbilanzstichtag gewählt, ist die Schlussbilanz mit dem Jahresabschluss ident. In der Schlussbilanz ist das gesamte Vermögen der spaltenden Körperschaft zum Spaltungsstichtag darzustellen. Da mit Ablauf des Spaltungsstichtages bei der spaltenden Gesellschaft hinsichtlich des übertragenen Vermögens der Gewinnermittlungszeitraum endet, dient die Schlussbilanz bei der spaltenden Gesellschaft als Grundlage für die Ermittlung des steuerlichen Gewinns des übertragenen Vermögens im Jahr der Spaltung:
Bei einer Aufspaltung endet jedenfalls mit Ablauf des Spaltungsstichtages das Wirtschaftsjahr der spaltenden Gesellschaft, da diese steuerlich mit Ablauf des Spaltungsstichtages als Steuersubjekt und Steuerobjekt untergeht.
Bei einer Abspaltung endet für die spaltende Gesellschaft nur dann ein Wirtschaftsjahr, wenn der Spaltungsstichtag zugleich Regelbilanzstichtag ist. Erfolgt die Abspaltung hingegen auf einen Zwischenstichtag, wird steuerlich mit dem Spaltungsstichtag das Wirtschaftsjahr nur hinsichtlich des abzuspaltenden Vermögens beendet. Für das der abspaltenden Körperschaft verbleibende Vermögen wird das Wirtschaftsjahr hingegen nicht beendet. Bei der übernehmenden Körperschaft beginnt mit dem Ablauf des Spaltungsstichtages hinsichtlich des abgespaltenen Vermögens ein neues Wirtschaftsjahr (siehe ).
Beispiel:
Die X-GmbH (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr) spaltet mit Vertrag vom zum Stichtag einen Betrieb in die bereits bestehende Y-GmbH ab. Das Wirtschaftsjahr der Y-GmbH endet am Die Anmeldung der Spaltung zur Eintragung in das Firmenbuch erfolgt am .
Die X-GmbH hat im Kalenderjahr 01 die bis zum erwirtschafteten Ergebnisse des abgespaltenen Betriebes und jene des ihr verbleibenden Restvermögens für das gesamte Kalenderjahr zu versteuern. Die Y-GmbH versteuert für das Wirtschaftsjahr bis zusätzlich zu den Erträgen ihres bisherigen Betriebes auch jene des übertragenen Betriebes, die ab dem angefallen sind.
Auch bei grenzüberschreitenden Spaltungen nach dem EU-UmgrG hat die Aufstellung einer Schlussbilanz auf einen höchstens neun Monate vor der Anmeldung der beabsichtigten Spaltung liegenden Spaltungsstichtag zu erfolgen ( § 49 Abs. 2 EU-UmgrG); die Ausführungen zur nationalen Spaltungen gelten sinngemäß.
6.2.3. Steuerliche Gewinnermittlung
1661Die in der Schlussbilanz der spaltenden Gesellschaft ausgewiesenen Aktiva und Passiva sind nach den allgemeinen steuerlichen Gewinnermittlungsgrundsätzen zu bewerten, dh. es sind die Abweichungen in der Mehr-Weniger-Rechnung oder in einer steuerlichen Schlussbilanz darzustellen. Eine Aufwertung des übertragenen Vermögens ist weder spaltungs- noch umgründungssteuerrechtlich möglich. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann sich bei Auslandsvermögen ergeben (siehe Rz 1668 ff). Die Aktivierung von nicht entgeltlich erworbenen unkörperlichen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens ist daher ebenso unzulässig wie die eines originären Firmenwerts. Für abnutzbares Anlagevermögen gelten die Regeln des § 7 EStG 1988. Bei einem vom Kalenderjahr abweichendem Spaltungsstichtag sind daher grundsätzlich die Regeln über die Halb- bzw. Ganzjahres-AfA anzuwenden. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn die AfA nach den Regeln der EStR 2000 Rz 3132 aliquot bei der spaltenden und der übernehmenden Körperschaft berücksichtigt wird (siehe Rz 120 f). Zu den Rechtsfolgen bei der übernehmenden Körperschaft siehe Rz 1689.
Beispiel:
Die A-GmbH (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr) spaltet mit Stichtag
a)
b)
einen Teilbetrieb in die B-GmbH (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr) ab. Der A-GmbH steht im Falle a) hinsichtlich des im abgespaltenen Teilbetrieb enthaltenen abnutzbaren Anlagevermögens nur eine Halbjahres-AfA zu. Alternativ können fünf Zwölftel der Ganzjahres-AfA angesetzt werden. Im Falle b) kann entweder eine ganze Jahres-AfA geltend gemacht oder sieben Zwölftel der Ganzjahres-AfA abgesetzt werden.
Sollte die B-GmbH ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr, zB 1.7.- 30.6., haben, kommt es bei ihr im Falle a) in dem mit endenden Wirtschaftsjahr zu keinem AfA-Ansatz oder zum Ansatz eines Zwölftels, weil ab dem Folge-Wirtschaftjahr - eine Ganzjahres-AfA abzusetzen ist, und im Falle b) im Wirtschaftsjahr - zur Halbjahres-AfA (wenn die spaltende eine Ganzjahres-AfA geltend macht) oder zum Ansatz von elf Zwölftel (wenn die spaltende sieben Zwölftel geltend macht).
Hinsichtlich der Rechtsfolgen bei der neuen oder übernehmenden Körperschaft wird auf Rz 1689 verwiesen.
6.2.4. Übertragungsbilanz(en)
6.2.4.1. Zweck der Übertragungsbilanz
1662Das SpaltG kennt - wie auch das EU-UmgrG - keine das zu übertragende Vermögen beschreibende Bilanz. Da bei der Aufspaltung die Summe der Werte der Eröffnungsbilanzen ( § 2 Abs. 1 Z 12 SpaltG) bzw. bei der Abspaltung die Summe der Werte der Eröffnungsbilanz(en) und der Spaltungsbilanz ( § 2 Abs. 1 Z 12 SpaltG) nicht mit den Werten der Schlussbilanz im Hinblick auf eine mögliche Neubewertung übereinstimmen muss, wird dieser Mangel durch das Aufstellen einer steuerlichen Übertragungsbilanz zum Spaltungsstichtag wettgemacht. Diese Übertragungsbilanz dient dazu,
das zu übertragende Vermögen mit den aus der Schlussbilanz abgeleiteten steuerlich maßgeblichen Werten auszuweisen (siehe Rz 1667)
allfällig auf Grund der Aufwertungsoption gemäß § 33 Abs. 2 UmgrStG vorgenommene Aufwertungen von übertragenem ausländischen Vermögen (siehe Rz 1668 ff) darzustellen
rückwirkend vorgenommene Korrekturen des übertragenen Vermögens erkennbar zu machen (siehe Rz 1672 ff) und
den sich ergebenden Saldo als Übertragungskapital zu bezeichnen.
Sind an der Spaltung mehrere Körperschaften als neue oder übernehmende Körperschaften beteiligt, ist für jede rechtsnachfolgende Körperschaft eine eigene Übertragungsbilanz aufzustellen. Der Saldo aus den übertragenen Aktiva und Passiva stellt das jeweilige Übertragungskapital dar. Eine Übertragungsbilanz ist auch dann aufzustellen, wenn nur ein Kapitalanteil im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 3 UmgrStG übertragen wird.
Die Ausführungen gelten sinngemäß für grenzüberschreitende Spaltungen nach dem EU-UmgrG, das ebenfalls keine das zu übertragende Vermögen beschreibende Bilanz, sondern eine Beschreibung bzw. Zuordnung des Vermögens im Rahmen des Spaltungsplanes kennt ( § 49 Abs. 1 Z 12 EU-UmgrG).
Zur Darstellungsform der Übertragungsbilanz siehe Rz 1666.
1662aDas Erfordernis des Aufstellens einer Übertragungsbilanz ist eine steuerliche Ordnungsvorschrift und gehört nicht zu den Anwendungsvoraussetzungen des Art. VI UmgrStG. Die Übertragungsbilanz hat allerdings insoweit steuerliche Bedeutung, als die neue oder übernehmende Körperschaft nach § 34 Abs. 1 UmgrStG zur Übernahme und Fortführung der steuerlich maßgebenden Werte laut Übertragungsbilanz verpflichtet ist.
6.2.4.2. Vermögenszurechnung
6.2.4.2.1. Betriebe oder Teilbetriebe
1663Besteht das Vermögen der spaltenden Körperschaft aus zwei (mehreren) Betrieben oder aus zwei (mehreren) Teilbetrieben, ist bei der Zuordnung der Aktiva und Passiva zu den Teilungsmassen in folgender Weise vorzugehen:
Zunächst sind die Aktiva und Passiva dem jeweiligen (Teil)Betrieb nach den Grundsätzen des notwendigen Betriebsvermögens zuzurechnen. Beidseitig genutztes Anlagevermögen wird jener Teilungsmasse zuzuordnen sein, der das Anlagegut überwiegend dient. Fremdkapital ist ebenfalls primär nach Zugehörigkeit zu den Teilungsmassen aufzuteilen, bspw. Lieferantenschulden, Anschaffungskredite, drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, Gewährleistungsrückstellungen, Abfertigungsvorsorgen für die ausschließlich oder überwiegend in einem (Teil)Betrieb tätigen Arbeitnehmer.
Über die Zuordnung neutraler (indifferenter) Aktiva kann unabhängig von nach § 33 UmgrStG in Verbindung mit § 16 Abs. 5 UmgrStG zulässigen rückwirkenden Korrekturen disponiert werden.
Passiva sind grundsätzlich den damit in Zusammenhang stehenden Aktiva bzw. den jeweiligen (Teil)Betrieben zuzuordnen (siehe erster Bulletpoint). Sollte eine solche Zuordnung ausnahmsweise nicht möglich sein und eine "Restgröße" verbleiben (zB Kontokorrentkonto, Finanzamtsverbindlichkeiten, Passiva aufgegebener Betriebe), ist diese den Teilungsmassen sachgerecht zuzuordnen.
Zur Möglichkeit, über einzelne im Spaltungsbeschluss ausdrücklich bestimmte Geschäftsvorfälle steuerneutral zu disponieren, siehe die Ausführungen in Rz 889.
Der sich aus der Zuordnung ergebende Buchwert (Saldo der steuerlich maßgebenden Aktiva und Passiva) kann bereits im Jahres- oder Zwischenabschluss festgehalten werden, sonst kommt er in der (den) Übertragungsbilanz(en) zum Ausdruck.
In der Folge kann von den rückwirkenden Korrekturen des § 33 Abs. 4 oder 5 UmgrStG idF vor AbgÄG 2023 bzw. § 33 Abs. 5 UmgrStG idF AbgÄG 2023 in Verbindung mit § 16 Abs. 5 UmgrStG Gebrauch gemacht werden (siehe Rz 1672 ff).
Zu den Voraussetzungen einer unterschiedlichen Zuordnung von Grund und Boden und Gebäude durch die Einräumung eines Baurechts siehe die Ausführungen in Rz 694a. Zur zivilrechtlichen Realteilung von Grundstücken im Rückwirkungszeitraum siehe Rz 694c. Werden einer Teilungsmasse durch Zuordnung einer "Restgröße" (siehe dritter Bulletpoint) bzw. durch rückwirkende Korrekturen gemäß § 16 Abs. 5 UmgrStG wesentlich mehr Passiva zugeordnet, als dem Verhältnis der Verkehrswerte der Teilungsmassen vor Abzug der Schulden entspricht, besteht Missbrauchsverdacht, wenn die Spaltung der Vorbereitung einer Veräußerung, Einlösung, Abschichtung oder sonstigen Realisierung der Anteile dient. Vom Vorliegen eines Missbrauchs ist nicht auszugehen, wenn alle Teilungsmassen jeweils für sich ein positives steuerliches Eigenkapital aufweisen, die Zuordnung der "Restgröße" im Verhältnis der Buchwerte der Aktivseite der Teilungsmassen erfolgt oder nur unwesentlich vom Verkehrswertverhältnis vor Abzug der Schulden abweicht.
6.2.4.2.2. Teilbetriebsfiktion
1663aDie in § 32 Abs. 3 geregelte Teilbetriebsfiktion ermöglicht analog zu der in Art. V UmgrStG enthaltenen Fiktion die Entflechtung eines in einer Kapitalgesellschaft unterhaltenen dem Grunde nach unteilbaren Forstbetriebes einerseits und eines kunden(klienten)bezogenen Betriebes andererseits. Diesem Zweck dient auch die im 3. Teil Z 10 UmgrStG geregelte Teilbetriebsfiktion. Das bei Kapitalgesellschaften gegebene Trennungsprinzip zwischen Körperschaft und ihren Anteilsinhabern ist kein Hindernis, die gesellschafterbezogene Funktion der Kunden-, Klienten- oder Mandantenbetreuung des der Kapitalgesellschaft zurechenbaren Kunden-, Klienten- oder Mandantenstocks für eine nicht verhältniswahrende Spaltung einzusetzen.
Für eine nicht verhältniswahrende Spaltung eines Forstbetriebes können die Grundsätze der Rz 1551 ff sinngemäß angewendet werden.
Für eine nicht verhältniswahrende Spaltung eines Dienstleistungsbetriebes können die Grundsätze der Rz 1559 ff sinngemäß angewendet werden.
6.2.4.2.3 Mitunternehmeranteile
1664Die gesonderte Übertragung eines Mitunternehmeranteiles im Rahmen einer Spaltung kann nur die zu diesem Begriff steuerlich gehörenden Teile umfassen. Siehe dazu Rz 717 ff.
Beispiel:
Die A-GmbH möchte ihren 25-prozentigen KG-Anteil an der B-KG, bezogen auf das starre Kapitalkonto, zum abspalten und bei dieser Gelegenheit ein nicht der KG dienendes Grundstück und einen 10-prozentigen Anteil an der C-GmbH mitübertragen.
Die Abspaltung fällt zur Gänze nicht unter Art. VI UmgrStG, da nicht begünstigtes Vermögen neben begünstigtem Vermögen übertragen wird. Hätte die A-GmbH nur den Mitunternehmeranteil und den Kapitalanteil abgespalten, wäre Art. VI UmgrStG dann anwendbar, wenn der Kapitalanteil bei der übernehmenden Körperschaft zum Erreichen oder Erhöhen der Stimmrechtsmehrheit an der C-GmbH führt.
6.2.4.2.4 Kapitalanteile
1665Die gesonderte Übertragung eines Kapitalanteils im Rahmen einer Spaltung ist im Sinne der Begriffsbestimmung in Rz 725 ff möglich. Einem Kapitalanteil kann in sinngemäßer Anwendung des § 12 Abs. 2 Z 3 UmgrStG nur der zum Spaltungsstichtag ausstehende Teil des nachweisbar ausschließlich zur Anschaffung dieses Anteiles aufgenommenen Fremdkapitals ganz oder teilweise zugeordnet werden, ohne dass die Eigenschaft als begünstigtes Vermögen verloren geht (siehe Rz 734 ff). Die Übertragung von Verbindlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Einlagen in die Gesellschaft stehen, deren Kapitalanteil übertragen wird, ist verpflichtend, wenn die Einlage innerhalb von zwei Jahren vor dem Spaltungsstichtag erfolgte ( § 12 Abs. 2 Z 3 UmgrStG, siehe Rz 737a).
6.2.4.3 Darstellungsform
1666Für die Übertragungsbilanz ist die Kontenform nicht zwingend. Es genügt eine Aufstellung der übertragenen Aktiva und Passiva einschließlich des Übertragungskapitals in beschreibender Form im Spaltungsplan (bei der Spaltung zur Neugründung) bzw. im Spaltungs- und Übernahmsvertrag (bei der Spaltung zur Aufnahme) unter Anführung der steuerlich maßgeblichen Werte (siehe Rz 1667 ff). Die im Spaltungsplan bzw. im Spaltungs- und Übernahmsvertrag vorgenommene Vermögenszuteilung ist jedenfalls für den Ausweis in der Übertragungsbilanz maßgeblich. Die Bedeutung der Übertragungsbilanz liegt schließlich auch darin, dass die steuerlich maßgebenden Ansätze in der Folge für die neue oder übernehmende Körperschaft bindend sind.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 VAG 2016, Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, BGBl. I Nr. 34/2015 AktG, Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98/1965 GmbHG, GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906 UmwG, Umwandlungsgesetz, BGBl. Nr. 304/1996 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897 IPRG, IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978 GenVG, Genossenschaftsverschmelzungsgesetz, BGBl. Nr. 223/1980 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 SpG, Sparkassengesetz, BGBl. Nr. 64/1979 VO 2157/2001, ABl. Nr. L 294 vom S. 1 § 32 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991 § 33 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991 § 34 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991 § 35 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991 § 36 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991 § 37 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991 § 38 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991 § 12 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991 § 2 SpaltG, Spaltungsgesetz, BGBl. Nr. 304/1996 § 108 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 12 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 7 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |
Verweise: | UmgrStR 2002, Umgründungssteuerrichtlinien 2002 Rz 774 UmgrStR 2002, Umgründungssteuerrichtlinien 2002 Rz 1672 UmgrStR 2002, Umgründungssteuerrichtlinien 2002 Rz 1677 UmgrStR 2002, Umgründungssteuerrichtlinien 2002 Rz 1668 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 3132 UmgrStR 2002, Umgründungssteuerrichtlinien 2002 Rz 1689 UmgrStR 2002, Umgründungssteuerrichtlinien 2002 Rz 1667 UmgrStR 2002, Umgründungssteuerrichtlinien 2002 Rz 1551 UmgrStR 2002, Umgründungssteuerrichtlinien 2002 Rz 1559 UmgrStR 2002, Umgründungssteuerrichtlinien 2002 Rz 717 § 2 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 7 Abs. 5 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 § 108 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 33 Abs. 4 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991 § 33 Abs. 5 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991 § 2 Abs. 2 SpaltG, Spaltungsgesetz, BGBl. Nr. 304/1996 § 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 2 Abs. 1 Z 12 SpaltG, Spaltungsgesetz, BGBl. Nr. 304/1996 § 33 Abs. 2 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991 § 16 Abs. 5 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991 § 32 Abs. 3 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991 § 12 Abs. 2 Z 3 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991 UmgrStR 2002, Umgründungssteuerrichtlinien 2002 Rz 120 f Anlage 1 Z 10 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991 § 2 Abs. 1 Z 7 SpaltG, Spaltungsgesetz, BGBl. Nr. 304/1996 UmgrStR 2002, Umgründungssteuerrichtlinien 2002 Rz 780 § 34 Abs. 1 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991 UmgrStR 2002, Umgründungssteuerrichtlinien 2002 Rz 725 ff UmgrStR 2002, Umgründungssteuerrichtlinien 2002 Rz 734 ff UmgrStR 2002, Umgründungssteuerrichtlinien 2002 Rz 737a UmgrStR 2002, Umgründungssteuerrichtlinien 2002 Rz 889 UmgrStR 2002, Umgründungssteuerrichtlinien 2002 Rz 694a UmgrStR 2002, Umgründungssteuerrichtlinien 2002 Rz 694c § 49 Abs. 2 EU-UmgrG, EU-Umgründungsgesetz, BGBl. I Nr. 78/2023 UmgrStR 2002, Umgründungssteuerrichtlinien 2002 Rz 973a ff § 18 Abs. 3 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991 UmgrStR 2002, Umgründungssteuerrichtlinien 2002 Rz 973 ff § 49 Abs. 1 Z 12 EU-UmgrG, EU-Umgründungsgesetz, BGBl. I Nr. 78/2023 UmgrStR 2002, Umgründungssteuerrichtlinien 2002 Rz 1666 § 33 Abs. 4 oder 5 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991 |
Schlagworte: | Auslegungsbehelf - Verschmelzung - Umwandlung - Einbringung - Zusammenschluss - Realteilung - Spaltung - Fusion - merger - Spaltende Körperschaft - Spaltungsstichtag - Spaltungsplan - Spaltungs- und Übernahmsvertrag - Spaltungsvertrag - Übertragungsbilanz - Eröffnungsbilanz - Spaltungsbilanz - Vermögenszurechnung - Lieferantenschulden - Anschaffungskredite - drohende Verluste aus schwebenden Geschäften - Abfertigungsvorsorge - Gewährleistungsrückstellung |
Stammfassung: | 06 8603/1-IV/6/03 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
LAAAA-76461