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Richtlinie des BMF vom 26.03.2024, 2024-0.234.994

1. Fälligkeit und Zahlungsfristen (§ 210 BAO)

1.1. Allgemeines (§ 210 Abs. 1 BAO)

1Fälligkeit ist die für einen bestimmten Abgabepflichtigen (Selbstschuldner oder Haftenden) kraft Gesetzes oder durch Bescheid (insbesondere Abgaben- oder Haftungsbescheid) eingetretene Verpflichtung, eine Abgabe (Abgabenschuldigkeit) bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (Fälligkeitstag) zu entrichten; hievon abweichende, kraft Gesetzes zustehende (insbesondere Nachfristen; siehe Rz 38 bis Rz 50) oder bescheidmäßig zuerkannte (insbesondere Zahlungserleichterungen) Zahlungstermine berühren die Fälligkeit nicht (siehe Rz 24).

2Sofern Abgabenvorschriften nicht anderes vorsehen (zB bei Selbstbemessungsabgaben), werden Abgaben mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe ( § 97 BAO) des Abgabenbescheides ( § 198 BAO) fällig. Ist der Fälligkeitstag im Bescheid ausgewiesen, so ist Rz 15 zu beachten. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung, bei mündlichen durch Verkündung. Die von einer Bescheidzustellung abhängige Fälligkeit kann nur jemandem gegenüber eintreten, an den der Bescheid ergangen ist (siehe auch Rz 31). Ist bei Verkündung einer Entscheidung auch eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen, wie etwa bei Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte ( § 277 Abs. 4 BAO), so wird die Monatsfrist erst mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung in Lauf gesetzt. Bezüglich Fälligkeiten, die aus einem Haftungsbescheid resultieren, siehe Rz 9 und Rz 1204.

3Beispiele für den Eintritt der Fälligkeit einen Monat nach Zustellung des Bescheides:

Abschlusszahlung an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, Verspätungszuschlag ( § 135 BAO), Zwangsstrafe ( § 111 BAO), Ordnungsstrafe ( § 112 BAO), Mutwillensstrafe ( § 112a BAO), Anspruchszinsen ( § 205 BAO), Stundungszinsen ( § 212 Abs. 2 BAO), Aussetzungszinsen ( § 212a Abs. 9 BAO), Säumniszuschläge ( § 217 BAO).

1.1.1. Abgabenvorschriften, die von der Regelung des § 210 Abs. 1 BAO abweichende Fälligkeitstage vorsehen

1.1.2. Selbstbemessungsabgaben

4Die Abgabe wird unabhängig von einer abgabenbehördlichen Festsetzung zu den sich aus den Abgabenvorschriften vorgesehenen Zeitpunkten fällig (Selbstbemessungsabgaben).

5Selbstbemessungsabgaben sind Abgaben, die ein Abgabepflichtiger oder ein abgabenrechtlich Haftungspflichtiger zu den sich aus den Abgabenvorschriften ergebenden Fälligkeitszeitpunkten auf Grund einer Selbstberechnung ohne abgabenbehördliche Festsetzung zu entrichten hat (zB Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994, Lohnsteuer gemäß § 79 Abs. 1 EStG 1988, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gemäß § 43 Abs. 1 FLAG 1967, Werbeabgabe gemäß § 4 Abs. 1 Werbeabgabegesetz 2000, Elektrizitätsabgabe gemäß § 5 Abs. 1 Elektrizitätsabgabegesetz, Erdgasabgabe gemäß § 6 Abs. 1 Erdgasabgabegesetz, Kohleabgabe gemäß § 6 Abs. 1 Kohleabgabegesetz, Flugabgabe gemäß § 7 Abs. 2 Flugabgabegesetz, Stabilitätsabgabe gemäß § 7 Abs. 2 Stabilitätsabgabegesetz).

Nur bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, zB nach Maßgabe der §§ 201 oder 202 BAO oder des § 21 Abs. 3 UStG 1994, erfolgt hinsichtlich Selbstbemessungsabgaben eine Festsetzung mit Bescheid, doch hat in diesen Fällen der Zeitpunkt der Bescheidzustellung keinen Einfluss auf die Fälligkeit und begründet somit keinen neuen Fälligkeitstag; dies gilt auch für Veranlagungsbescheide betreffend Umsatzsteuer. Bezüglich allenfalls zustehender Zahlungsfristen siehe Ausführungen zu § 210 Abs. 4 BAO.

1.1.3. Fälligkeit unabhängig von Bescheidbekanntgabe

6Die Fälligkeit bescheidmäßig festgesetzter Abgaben tritt zu gesetzlich bestimmten Terminen unabhängig vom Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides ein.

Beispiel:

ESt-Vorauszahlungen (§ 45 EStG 1988), KSt-Vorauszahlungen (§ 24 KStG 1988 in Verbindung mit § 45 EStG 1988), Vierteljahresbeträge und Vorauszahlungen der Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (§ 7 des BG über eine Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in Verbindung mit §§ 29 und 30 GrStG) und des Beitrages von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (§ 44 FLAG 1967 in Verbindung mit §§ 29 und 30 GrStG), Bodenwertabgabe (§ 8 Bodenwertabgabegesetz in Verbindung mit §§ 29 und 30 GrStG).

1.1.4. Fälligkeit von Bescheidbekanntgabe abhängig (kein Abgabenbescheid)

7Die Fälligkeit einer Abgabe ist von der Bekanntgabe eines Bescheides abhängig, der kein Abgabenbescheid ist.

1.1.4.1. Aufhebungsbescheid

8§ 210 Abs. 2 BAO regelt den Eintritt der Fälligkeit auf Grund der Aufhebung eines Bescheides, der eine Gutschrift zur Folge hatte, ohne gleichzeitige Neufestsetzung der Abgabe. In diesem Fall wird die Fälligkeit nicht durch einen Abgabenbescheid ausgelöst. Die sich durch die Aufhebung ergebende Abgabenschuldigkeit wird am Tag der Aufhebung fällig. Für die Entrichtung steht eine Nachfrist von einem Monat zu.

Die Ausführungen über Aufhebungsbescheide gelten sinngemäß für Aufhebungen durch ein Erkenntnis des VfGH oder des VwGH.

1.1.4.2. Haftungsbescheid

9Im Fall der Inanspruchnahme einer persönlichen abgabenrechtlichen Haftung tritt, sofern nicht auf Grund abgabenrechtlicher Sondervorschriften schon früher eine Zahlungsverpflichtung bestand (wie etwa bei der vom Arbeitgeber einzubehaltenden Lohnsteuer; § 79 Abs. 1 EStG 1988), die Fälligkeit dem Haftenden gegenüber einen Monat nach Erlassung des Haftungsbescheides ein (§ 224 Abs. 1 BAO).

1.1.5. Fälligkeit weder kalendermäßig fixiert noch von einer Bescheidbekanntgabe abhängig

10Fälligkeit ist weder kalendermäßig fixiert noch von einer Bescheidbekanntgabe abhängig.

Beispiel:

§ 26 Abs. 5 AbgEO (Gebühren und Auslagenersätze im Vollstreckungsverfahren).

1.1.6. Fälligkeit von Bekanntgabe eines Abgabenbescheides abhängig; § 210 Abs. 1 BAO gilt nicht

11Fälligkeit ist zwar von der Bekanntgabe eines Abgabenbescheides abhängig, tritt aber zu einem anderen Zeitpunkt als mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides ein.

Beispiel:

In den Fällen des § 32 GebG wird die Gebühr mit der Verkündung des mündlichen Bescheides fällig.

12Im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren verhängte Geldstrafen, Wertersätze und sonstige hiebei angefallene Geldansprüche werden mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft der Entscheidung fällig (§§ 171 Abs. 1 und 185 Abs. 4 FinStrG).

13Die Fälligkeit einer Abgabe kann somit von der Bekanntgabe eines Bescheides abhängig oder unabhängig sein.

14In Fällen einer von der Bekanntgabe des Bescheides abgeleiteten Fälligkeit gilt Folgendes:

  • Wird unter Bedachtnahme auf einen angenommenen Postlauf ein Fälligkeitstag bereits im Bescheid ausgewiesen, so ist die Angabe dieses Fälligkeitstages Spruchbestandteil, als solcher mit Bescheidbeschwerde ( § 243 BAO) anfechtbar und auch dann maßgeblich, wenn er von dem sich aus § 210 Abs. 1 BAO ergebenden Tag abweicht. Maßgeblich ist somit der im Bescheid ausgewiesene Fälligkeitstag, selbst wenn der tatsächliche Postlauf kürzer oder länger ist als der von der Abgabenbehörde angenommene.

  • Die Fälligkeit ist einem Hinweis im Bescheid zufolge einer dem Abgabepflichtigen zugehenden Buchungsmitteilung zu entnehmen. In diesen Fällen ist die Fälligkeitsangabe in der Buchungsmitteilung Spruchbestandteil des Bescheides (). Im übrigen gilt das zu Rz 15 Gesagte.

  • Der Bescheid enthält die Aufforderung, den festgesetzten Betrag innerhalb eines Monates ab Zustellung des Bescheides zu entrichten.

1.1.7. Angabe der Fälligkeit im Bescheid (§ 198 Abs. 1 BAO)

18Gemäß § 198 BAO haben Abgabenbescheide im Spruch den Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabe zu enthalten. Fehlt eine solche Angabe, so ergibt sich die Fälligkeit einer Abgabenschuld schon aus § 210 BAO selbst (; ).

1.1.8. Keine Angabe der Fälligkeit im Bescheid (§ 198 Abs. 2 BAO)

19Führen Abgabenbescheide zu keiner Nachforderung, so ist eine Angabe über die Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeiten entbehrlich (§ 198 Abs. 2 zweiter Satz BAO) und kann daher unterbleiben, es sei denn, es erweist sich anderes als notwendig, insbesondere bei Rechtsmittelentscheidungen, wenn der Fälligkeitszeitpunkt strittig gewesen sein sollte.

20Ist die Fälligkeit einer Abgabenschuldigkeit bereits vor deren Festsetzung eingetreten, so erübrigt sich, wenn auf diesen Umstand im Abgabenbescheid hingewiesen wird, eine nähere Angabe über den Zeitpunkt der Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeit (§ 198 Abs. 2 BAO).

Beispiele:

Selbstbemessungsabgaben (zB USt-Vorauszahlungen) werden nach ihrem Fälligkeitstag festgesetzt (§ 21 Abs. 3 UStG 1994). Dies gilt auch für Umsatzsteuer, die mit Jahresbescheid festgesetzt wird.

Mit Bescheid gemäß § 92 Abs. 1 lit. b BAO wird festgestellt, dass ein Abgabepflichtiger keine Unternehmereigenschaft hat; in der Folge ergeht ein Rückforderungsbescheid, mit dem die vom Nichtunternehmer im Weg von USt-Voranmeldungen geltend gemachten Gutschriften rückgefordert werden.

1.1.9. Fälligkeit bei Wiederaufnahme des Verfahrens, bei Bescheiden, die an die Stelle eines früheren Bescheides treten, und bei vorläufigen Bescheiden (§ 200 BAO)

21Bei Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303 BAO), bei Bescheiden, die an die Stelle eines früheren Bescheides, bei endgültigen Bescheiden, die an die Stelle eines vorläufigen Bescheides (§ 200 BAO) treten, sowie bei weiteren vorläufigen Bescheiden ist bezüglich der Fälligkeit Folgendes zu beachten:

22Ist die nunmehr festgesetzte Abgabe höher als die mit früherem Bescheid festgesetzte, so tritt für den Mehrbetrag die Fälligkeit einen Monat nach Bekanntgabe des neuen Bescheides ein, es sei denn, der Betrag war bereits fällig (zB gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994). Dies gilt auch dann, wenn der neue Bescheid vor Eintritt der Fälligkeit der mit dem früheren Bescheid festgesetzten Abgabe ergeht und der neue Bescheid einen entsprechenden Hinweis enthält (); würde ein solcher Hinweis fehlen, so wäre der von der Bekanntgabe des neuen Bescheides abgeleitete Fälligkeitstag nicht nur für den Mehrbetrag, sondern auch für die ursprünglich festgesetzte Abgabenschuldigkeit maßgeblich. Bezüglich eines im Bescheid ausgewiesenen Fälligkeitstages siehe Rz 15.

. Fälligkeit bei Beschwerdevorentscheidungen und Erkenntnissen

23Beschwerdevorentscheidungen und Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes treten stets an die Stelle des angefochtenen Bescheides; dies ändert jedoch nichts an der Fälligkeit der festgesetzt gewesenen Abgaben, was sich aus § 254 BAO ableiten lässt (; ). Ein von der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bzw. des Erkenntnisses abgeleiteter Fälligkeitstag ergibt sich lediglich für eine etwaige Mehrvorschreibung gegenüber der zuletzt festgesetzt gewesenen Abgabe.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
Betroffene Normen:
BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 210 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 198 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 198 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 224 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 202 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 200 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 45 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 79 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 43 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 21 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 26 Abs. 5 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 198 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 277 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 112 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 112a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 4 Abs. 1 Werbeabgabegesetz 2000, BGBl. I Nr. 29/2000
§ 5 Abs. 1 Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
§ 6 Abs. 1 Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
§ 6 Abs. 1 Kohleabgabegesetz, BGBl. I Nr. 71/2003
§ 7 Abs. 2 FlugAbgG, Flugabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010
§ 7 Abs. 2 StabAbgG, Stabilitätsabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010
§ 210 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 254 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise:
RAE, Richtlinien Abgabeneinhebung Rz 38
RAE, Richtlinien Abgabeneinhebung Rz 39
RAE, Richtlinien Abgabeneinhebung Rz 40
RAE, Richtlinien Abgabeneinhebung Rz 41
RAE, Richtlinien Abgabeneinhebung Rz 42
RAE, Richtlinien Abgabeneinhebung Rz 43
RAE, Richtlinien Abgabeneinhebung Rz 44
RAE, Richtlinien Abgabeneinhebung Rz 45
RAE, Richtlinien Abgabeneinhebung Rz 46
RAE, Richtlinien Abgabeneinhebung Rz 47
RAE, Richtlinien Abgabeneinhebung Rz 48
RAE, Richtlinien Abgabeneinhebung Rz 49
RAE, Richtlinien Abgabeneinhebung Rz 50
RAE, Richtlinien Abgabeneinhebung Rz 24
RAE, Richtlinien Abgabeneinhebung Rz 15
RAE, Richtlinien Abgabeneinhebung Rz 31
RAE, Richtlinien Abgabeneinhebung Rz 9
RAE, Richtlinien Abgabeneinhebung Rz 1204






§ 210 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 198 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 112 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 112a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 4 Abs. 1 Werbeabgabegesetz 2000, BGBl. I Nr. 29/2000
§ 5 Abs. 1 Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
§ 6 Abs. 1 Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
§ 45 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 24 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 7 AbglufBG, Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, BGBl. Nr. 166/1960
§ 29 GrStG 1955, Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955
§ 30 GrStG 1955, Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955
§ 44 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 8 BWAG, Bodenwertabgabegesetz, BGBl. Nr. 285/1960
§ 210 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 224 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 32 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 171 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 185 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 198 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 92 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte:
Abgabeneinhebung - Bescheidzustellung - Berufungsentscheidung - Berufungsvorentscheidung - mündliche Verkündung - schriftliche Ausfertigung - Haftungspflichtige - Fälligkeit - Zahlungsfristen - Fälligkeitstag - Nachfristen - Zahlungstermine - Selbstbemessungsabgaben - Bekanntgabe - Zustellung - Verkündung - Monatsfrist - Aufhebungsbescheid - Aufhebung - Neufestsetzung - Haftungsbescheid - Bescheidbekanntgabe - Geldstrafen - Wertersätze - Wertersatz - Postlauf - Spruchbestandteil - Buchungsmitteilung - Spruch - Nachforderung - Wiederaufnahme des Verfahrens - endgültiger Bescheid - vorläufiger Bescheid - Mehrbetrag - Mehrbeträge - früherer Bescheid - Mehrvorschreibung
Stammfassung:
05 2202/1-IV/5/03

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
EAAAA-76459