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Richtlinie des BMF vom 19.07.2018, BMF-010200/0019-IV/1/2018
4. Besteuerung von laufenden Erträgen aus Immobilienfonds sowie Gewinnen aus der Veräußerung von Immobilienfondsanteilen
4.1. Anteile im Privatvermögen
4.1.1. Unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen
4.1.1.5. Besteuerung von Gewinnen/Verlusten aus der Veräußerung von Anteilscheinen an einem Immobilienfonds

4.1.1.5.2. Anschaffung von Immobilienfondsanteilen zwischen und

4.1.1.5.2.1. Anschaffung über ein inländisches Depot

435Die Regelungen entsprechen jenen zu den Investmentfonds; siehe dazu Rz 239.

4.1.1.5.2.2. Anschaffung über ein ausländisches Depot

436Die Regelungen entsprechen jenen zu den Investmentfonds; siehe dazu Rz 240 f.

4.1.1.5.3. Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Immobilienfondsanteilen bei inländischem Depot

4.1.1.5.3.1. Veräußerung von Anteilen an Meldefonds

437Die Regelungen entsprechen jenen zu den Investmentfonds; siehe dazu Rz 242 ff.

Ist der Immobilienfonds nicht öffentlich angeboten, sind die Erträge nicht endbesteuert. Zur Frage des Kapitalertragsteuerabzuges siehe Rz 402 f.

4.1.1.5.3.2. Veräußerung von Anteilen an Nichtmeldefonds

438Die Regelungen entsprechen jenen zu den Investmentfonds; siehe dazu Rz 244.

Ist der Immobilienfonds nicht öffentlich angeboten, sind die Erträge nicht endbesteuert. Zur Frage des Kapitalertragsteuerabzuges siehe Rz 402 f.

4.1.1.5.4. Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Immobilienfondsanteilen bei ausländischem Depot

4.1.1.5.4.1. Veräußerung von Anteilen an Meldefonds

439Die realisierten Wertsteigerungen aus der Veräußerung eines Anteils an einem Investmentfonds stellen gemäß § 40 Abs. 3 ImmoInvFG Einkünfte gemäß § 27 Abs. 3 EStG 1988 dar. Fließen derartige Einkünfte nicht über eine inländische depotführende Stelle gemäß § 95 Abs. 2 Z 2 lit. a EStG 1988 zu oder werden sie nicht über eine inländische Stelle iSd § 95 Abs. 2 Z 2 lit. b EStG 1988 ausgezahlt, sind sie vom Steuerpflichtigen in die Einkommensteuererklärung aufzunehmen und im Veranlagungsweg mit dem besonderen Steuersatz von 27,5% gemäß § 27a Abs. 1 Z 2 EStG 1988 zu besteuern.

440Der Steuerpflichtige hat dabei den Veräußerungsgewinn durch Gegenüberstellung des Veräußerungspreises (Rücknahmepreises) und der adaptierten und fortgeschriebenen Anschaffungskosten zu ermitteln. Die Anschaffungskosten sind dabei um die in den Jahresmeldungen und Ausschüttungsmeldungen veröffentlichten Beträge ("Korrektur Anschaffungskosten") zu erhöhen bzw. zu vermindern. Die Beträge in den Ausschüttungsmeldungen und Jahresmeldungen beziehen sich jeweils auf einen Fondsanteil.

Die Erfassung der Gewinne aus der Veräußerung eines Fondsanteilscheins hat in der Beilage zur Einkommensteuererklärung E1kv unter der Kennzahl 865 zu erfolgen, Verluste sind unter Kennzahl 892 einzutragen.

4.1.1.5.4.2. Veräußerung von Anteilen an Nichtmeldefonds

441Die realisierten Wertsteigerungen aus der Veräußerung eines Anteils an einem Investmentfonds stellen gemäß § 40 Abs. 3 ImmoInvFG Einkünfte gemäß § 27 Abs. 3 EStG 1988 dar. Fließen derartige Einkünfte nicht über eine inländische depotführende Stelle gemäß § 95 Abs. 2 Z 2 lit. a EStG 1988 oder werden sie nicht über eine inländische Stelle iSd § 95 Abs. 2 Z 2 lit. b EStG 1988 ausgezahlt, sind sie vom Steuerpflichtigen in die Einkommensteuererklärung aufzunehmen und im Veranlagungsweg mit dem besonderen Steuersatz von 27,5% gemäß. § 27a Abs. 1 Z 2 EStG 1988 zu besteuern.

Der Veräußerungsgewinn bemisst sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungspreis (Rücknahmepreis) des Fondsanteils und dessen Anschaffungskosten (ohne Nebenkosten), wobei die Anschaffungskosten um während der Behaltezeit des Fondsanteils zugeflossene ausschüttungsgleiche Erträge (Pauschalermittlung gemäß § 40 Abs. 2 Z 2 ImmoInvFG) zu erhöhen sind.

442Die Erfassung der Gewinne aus der Veräußerung eines Fondsanteilscheins hat in der Beilage zur Einkommensteuererklärung E1kv unter der Kennzahl 865 zu erfolgen, Verluste werden unter Kennzahl 892 eingetragen.

4.1.1.6. Verlustausgleich

4.1.1.6.1. Allgemeines

443Der Verlustausgleich im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist in § 27 Abs. 8 EStG 1988 geregelt, wobei Z 1 bis 4 spezielle Verlustausgleichsbeschränkungen enthalten (zu den Verlustausgleichsbeschränkungen im Einzelnen siehe EStR 2000 Rz 6231 ff). Einkünfte aus Immobilienfonds, die nicht dem besonderen Steuersatz gemäß § 27a EStG 1988 unterliegen (siehe dazu Rz 388), können im Rahmen des Verlustausgleichs nicht mit sondersteuersatzbesteuerten Einkünften ausgeglichen werden.

Die verfahrensrechtlichen Regelungen zum Verlustausgleich finden sich in § 93 Abs. 6 und in § 97 Abs. 2 EStG 1988.

Zum Verlustausgleich durch die depotführende Stelle gemäß § 93 Abs. 6 EStG 1988 siehe Abschnitt 3.1.1.6.2. (Rz 250 ff).

Zum Verlustausgleich im Rahmen der Veranlagung gemäß § 97 Abs. 2 EStG 1988 siehe Abschnitt 3.1.1.6.3. (Rz 254 ff).

Zum Antrag auf Besteuerung zum progressivem Einkommensteuertarif gemäß § 27a Abs. 5 EStG 1988 (Regelbesteuerungsoption) siehe Abschnitt 3.1.1.6.4. (Rz 257).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
InvFG 2011, Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77/2011
ImmoInvFG, Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003
AIFMG, Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, BGBl. I Nr. 135/2013
FMV 2015, Fonds-Melde-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 167/2015
§ 40 Abs. 3 ImmoInvFG, Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003
§ 27 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 95 Abs. 2 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 95 Abs. 2 Z 2 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 27a Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 40 Abs. 2 Z 2 ImmoInvFG, Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003
§ 27 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 27a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 97 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 93 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 27a Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise:
InvFR 2018, Investmentfondsrichtlinien 2018 Rz 239
InvFR 2018, Investmentfondsrichtlinien 2018 Rz 240 f
InvFR 2018, Investmentfondsrichtlinien 2018 Rz 242 ff
InvFR 2018, Investmentfondsrichtlinien 2018 Rz 402 f
InvFR 2018, Investmentfondsrichtlinien 2018 Rz 244
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 6231 ff
InvFR 2018, Investmentfondsrichtlinien 2018 Rz 388
InvFR 2018, Investmentfondsrichtlinien 2018 Abschnitt 3.1.1.6.2.
InvFR 2018, Investmentfondsrichtlinien 2018 Rz 250 ff
InvFR 2018, Investmentfondsrichtlinien 2018 Abschnitt 3.1.1.6.3.
InvFR 2018, Investmentfondsrichtlinien 2018 Rz 254 ff
InvFR 2018, Investmentfondsrichtlinien 2018 Abschnitt 3.1.1.6.4.
InvFR 2018, Investmentfondsrichtlinien 2018 Rz 257
Schlagworte:
Investmentfonds - Immobilienfonds - Veranlagungsweg - Veräußerungspreis - Anschaffungskosten - Behaltezeit - Verlustausgleich
Stammfassung:
BMF-010200/0019-IV/1/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
MAAAA-76452